(P) Der unstreitige Teil steht. Wie wird daraus der Abschnitt, der die Beweisstation des Urteils vorbereitet?
- Der streitige Klägervortrag ist im Examen kurz — meist wenige Punkte —, aber er entscheidet, worüber in den Gründen Beweis gewürdigt wird. Er wird nicht chronologisch aufgebaut, sondern nach den Tatbestandsmerkmalen, die die Klage tragen.
Schema · Den streitigen Klägervortrag ordnen
- Prüfe, was überhaupt streitig ist
Streitig ist, was der Beklagte ausdrücklich oder konkludent bestritten hat. Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) und unbeachtliches pauschales Bestreiten führen dazu, dass der Vortrag in den unstreitigen Teil gehört; dazu Z1-5.4. - Prüfe, was erheblich ist. Streitiger, aber rechtlich unerheblicher Vortrag gehört nicht in den Tatbestand — er verletzt das Gebot der Knappheit und erzeugt in den Gründen die Erwartung einer Würdigung, die nicht kommt.
- Ordne nach den Merkmalen des Anspruchs, nicht nach dem Kalender: Anspruchsentstehung · Fälligkeit · Verzug · Höhe. Innerhalb eines Merkmals darf chronologisch erzählt werden.
- Setze den Obersatz. „Der Kläger behauptet,“ — dann ein Absatz, dann der Vortrag in indirekter Rede. Der Obersatz steht einmal und wird nicht bei jedem Satz wiederholt.
- Setze die Beweisangebote. Unerledigte Beweisangebote werden hinter der jeweiligen Behauptung in Klammern genannt — „(Beweis: Zeugnis des D)“ — oder gesammelt in der Prozessgeschichte. Erledigte Beweisangebote, über die Beweis erhoben wurde, erscheinen dort nicht noch einmal, sondern in der Prozessgeschichte beim Beweisbeschluss.
- Rechtsansichten anschließen, falls nötig, mit eigenem Obersatz: „Der Kläger ist der Ansicht, …“ — nicht mit dem Tatsachenvortrag mischen.
- Gegenprobe. Zu jedem Absatz dieses Abschnitts muss in den Gründen eine Würdigung stehen — sei es Beweiswürdigung, sei es die Feststellung, dass es auf die Behauptung nicht ankommt. Findet sich keine, gehört der Absatz gestrichen.