Die Weiche
Die beiden Wörter trennen Tatfrage und Rechtsfrage. Wer sie verwechselt, zeigt, dass er die Trennung nicht beherrscht; in einem Urteilstatbestand ist das der teuerste sprachliche Fehler.
| „behauptet“ / „trägt vor“ | „ist der Ansicht“ / „meint“ | |
|---|---|---|
| Gegenstand | Tatsachen — Vorgänge in Gegenwart oder Vergangenheit, dem Beweis zugänglich | Rechtsansichten — Wertungen, Subsumtionen, Normauslegung |
| Folge | beweisbedürftig, wenn bestritten | nie beweisbedürftig; das Gericht kennt das Recht |
| Platz | streitiges Vorbringen, mit Beweisangebot | nur, soweit zum Verständnis der Anträge nötig |
| Beispiel | „Der Kläger behauptet, er habe am … eine Frist gesetzt.“ | „Der Kläger ist der Ansicht, die Fristsetzung sei entbehrlich gewesen.“ |
Die Zwischenfälle, an denen es hakt
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Rechtsbegriffe mit Tatsachenkern
„Der Kläger behauptet, die Parteien hätten einen Kaufvertrag geschlossen“ ist richtig, wenn es um die Abgabe der Erklärungen geht; „Der Kläger ist der Ansicht, es liege ein Kaufvertrag und kein Werkvertrag vor“ ist richtig, wenn die Einordnung streitig ist. Prüfe, worüber wirklich gestritten wird. -
Prozesshandlungen werden weder behauptet noch gemeint, sondern berichtet
„Der Beklagte hat die Aufrechnung erklärt“ — im Perfekt und im Indikativ, weil die Erklärung als Prozesshandlung aktenkundig ist. Falsch wäre „Der Beklagte rechnete auf“: Das nähme die Wirkung der Aufrechnung vorweg, die erst in den Gründen zu prüfen ist. -
Bestreiten ist keine Ansicht
„Die Beklagte bestreitet, dass …“ gehört zum streitigen Vortrag; das einfache Bestreiten braucht ohnehin nicht erwähnt zu werden, weil es sich aus der Darstellung als streitig ergibt.
Die Gegenprobe
Frage bei jedem Satz: Könnte man darüber Beweis erheben? Wenn ja, ist es eine Behauptung. Wenn nein, ist es eine Ansicht — und dann gehört sie nur in den Tatbestand, wenn ohne sie der Antrag nicht zu verstehen wäre.