§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, die Ansprüche und die Angriffs- und Verteidigungsmittel „nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp“ darzustellen. Aus dem Wort „knapp“ und aus dem Zweck des Tatbestands folgt eine geschlossene Liste dessen, was ihn nicht erreichen darf.
Nicht hinein gehören:
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme
Der Tatbestand berichtet, dass Beweis erhoben wurde, und verweist wegen des Inhalts auf die Sitzungsniederschrift. Die Würdigung steht in den Gründen; sie wandert auch dann nicht nach oben, wenn sie eindeutig ist. - Die eigene Würdigung des Gerichts. Wertungen wie „zu Recht“ oder „unstreitig zu Unrecht“ und jede Andeutung des Ergebnisses gehören nicht in den Tatbestand.
- Kostenanträge und Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. § 308 Abs. 2 ZPO und §§ 708 ff. ZPO entscheiden von Amts wegen; nur die Schutzanträge nach § 710 ZPO, § 711 Satz 3 ZPO und § 712 ZPO gehören hinein, weil § 714 Abs. 1 ZPO für sie einen Antrag verlangt.
- Rechtlich unerheblicher Vortrag. Er verlängert den Text und erzeugt in den Gründen eine Würdigungserwartung, die niemand einlöst.
- Wörtliche Zitate aus Schriftsätzen. Der Tatbestand ist eine Zusammenfassung in eigener Sprache. Wörtlich zitiert wird nur, wo der Wortlaut selbst der Streitgegenstand ist — eine Klausel, eine Willenserklärung, eine beanstandete Äußerung.
- Aktenzeichen und Blattzahlen im Fließtext. Sie machen den Text für einen Leser ohne Akte unbrauchbar; verwiesen wird auf bezeichnete Schriftsätze, Anlagen und Protokolle.
- Ein vorausgegangenes Mahnverfahren ohne Vollstreckungsbescheid, die Verfahrensart nach § 272 Abs. 2 ZPO und prozessleitende Maßnahmen wie Ladungen.
- Beweislastregeln und Rechtsausführungen des Gerichts. Sie gehören in die Gründe.
Die Probe
Streiche jeden Satz probeweise und frage, ob die Entscheidungsgründe dadurch unverständlich werden. Wenn nicht, gehörte er nicht hinein. Das ist die Umkehrung des Echos, das Z1-5.2 beschreibt: Der Tatbestand enthält alles, was die Gründe brauchen, aber nichts darüber hinaus.