Die Entscheidung
Zwei Urteile, die dasselbe Bauprinzip haben und in sechs Punkten auseinanderlaufen. Der wichtigste steht im Wortlaut: Beim Verzicht muss der Gegner einen Antrag stellen, beim Anerkenntnis nicht.
„Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.“ Satz 2. „Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“ § 306 ZPO. „Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.“
| Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO | Verzichtsurteil, § 306 ZPO | |
|---|---|---|
| Gliederung | zwei Sätze, keine Absätze — „§ 307 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht | ein Satz, keine Absätze — „§ 306 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht |
| Wer erklärt | die Partei, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird — auch der Widerbeklagte | allein der Kläger |
| Wann | jederzeit, auch schriftsätzlich | „bei der mündlichen Verhandlung“ |
| Antrag des Gegners | nicht erforderlich | Voraussetzung |
| Mündliche Verhandlung | entbehrlich, § 307 Satz 2 ZPO | erforderlich, weil der Verzicht dort erklärt wird |
| Umfang | „ganz oder zum Teil“ | der geltend gemachte Anspruch |
| Verkündung | bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ersetzt durch Zustellung, § 310 Abs. 3 ZPO | Verkündung |
| Tatbestand und Gründe | entfallen, § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO | entfallen, § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO |
| Bezeichnung | zwingend, § 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO | zwingend, § 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO |
| Vorläufige Vollstreckbarkeit | § 708 Nr. 1 ZPO, ohne Abwendungsbefugnis | § 708 Nr. 1 ZPO, ohne Abwendungsbefugnis |
| Kosten | § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO — aber § 93 ZPO prüfen | § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO |
Schema · Die Weiche stellen
- Wer hat erklärt? Der Beklagte ⇒ § 307 ZPO. Der Kläger ⇒ § 306 ZPO.
- Beim Verzicht: hat der Beklagte die Abweisung beantragt? Wenn nein, ergeht kein Verzichtsurteil; der Rechtsstreit läuft weiter. Der Antrag ist das Gegenstück dazu, dass der Kläger sonst ohne Kostenfolge aus dem Prozess ginge.
- Beim Anerkenntnis: liegt ein Fall des § 93 ZPO vor? Sofortiges Anerkenntnis und kein Anlass zur Klageerhebung ⇒ die Kosten trägt der Kläger. Die Prüfung gehört nach F3; im Tenor schlägt sie sich in einer anderen Kostenziffer nieder.
- Die Zulässigkeit der Klage bleibt zu prüfen. Weder das Anerkenntnis noch der Verzicht ersetzt eine Sachurteilsvoraussetzung; über eine unzulässige Klage ergeht kein Anerkenntnisurteil.
- Die Abwendungsbefugnis unterbleibt. § 711 Satz 1 ZPO gilt „in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11“ — Nummer 1 ist nicht dabei. Wer sie gleichwohl ausspricht, tenoriert ohne Norm.
Gegenprobe
Frage nach dem Antrag: Wo er fehlt und trotzdem entschieden wird, ist es ein Verzichtsurteil ohne Grundlage. Und frage nach dem Ort: § 306 ZPO verlangt die Erklärung „bei der mündlichen Verhandlung“ — eine schriftsätzliche Verzichtserklärung trägt kein Verzichtsurteil.