Zwei Texte, die zusammengehören: der Schriftsatz, mit dem der Kläger die Änderung erklärt, und der Beschluss, mit dem das Gericht sie zulässt. Beide sind kurz, beide werden in der Klausur verlangt, und beide scheitern regelmäßig an denselben drei Stellen.
Der Schriftsatz — Landgericht Landshut, Az.: 4 O 812/26:
In dem Rechtsstreit
Baumgartner Elektrotechnik GmbH ./. Sedlmeier
wird die Klage geändert. Es wird beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2026 zu zahlen.
Der bisherige Antrag wird nicht aufrechterhalten.
Begründung: Der Anspruch wird nunmehr auf den Werkvertrag vom 3. Februar 2026 gestützt. Die Änderung ist sachdienlich, § 263 Alternative 2 ZPO. Der bisherige Prozessstoff bleibt in vollem Umfang verwertbar; der Streit zwischen den Parteien wird mit der Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig erledigt, und ein weiterer Rechtsstreit wird vermieden. Der Beklagte hat durch die Änderung kein Verteidigungsmittel eingebüßt.
Der Beschluss (üblich, aber nicht vorgeschrieben):
Die Klageänderung wird zugelassen.
Gründe: Die Umstellung des Klagegrundes ist eine Änderung der Klage; § 264 ZPO greift nicht, weil der Klagegrund ausgetauscht und nicht nur ergänzt wird. Der Beklagte hat der Änderung im Termin vom 2. Juli 2026 widersprochen. Die Änderung ist jedoch sachdienlich, § 263 Alternative 2 ZPO: Der bisherige Sach- und Streitstand bleibt verwertbar, und die Entscheidung über den geänderten Antrag erledigt den Streit endgültig. Ein Verteidigungsmittel, das dem Beklagten durch die Änderung entginge, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beschluss ist nach § 268 ZPO nicht anfechtbar.
Die drei Stellen, an denen Bearbeitungen scheitern
Erstens die Fundstelle. Geschrieben wird § 263 ZPO oder § 263 Alternative 2 ZPO — niemals „§ 263 Abs. 1 ZPO“, denn die Vorschrift hat keine Absätze. Dasselbe gilt für § 264, § 267 und § 268 ZPO. Wer in einem einzigen Schriftsatz vier Absätze erfindet, die es nicht gibt, verliert den Punkt in der ersten Zeile. Zweitens der Satz über den bisherigen Antrag. „Der bisherige Antrag wird nicht aufrechterhalten“ ist gewollt zweideutig und deshalb gefährlich: Gemeint ist die Rücknahme, und die braucht nach § 269 Abs. 1 ZPO die Einwilligung des Beklagten, wenn er zur Hauptsache verhandelt hat. Wer eindeutig sein will, schreibt: „Die Klage wird insoweit zurückgenommen.“ Und wer den Anspruch endgültig aufgeben will, verzichtet nach § 306 ZPO — dann trägt er die Kosten nach § 91 ZPO und nicht nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Drittens die Begründung der Sachdienlichkeit. Sie muss zwei Sätze enthalten: Verwertbarkeit des bisherigen Stoffs und Vermeidung eines weiteren Prozesses. „Die Änderung ist sachdienlich“ allein ist keine Begründung, sondern das Ergebnis.