Die Reihenfolge ist die halbe Arbeit: Wer mit der Sachdienlichkeit beginnt, prüft eine Frage, die sich in der Mehrzahl der bayerischen Aufgaben gar nicht stellt.
1. Liegt überhaupt eine Änderung vor? Verglichen werden Antrag und Lebenssachverhalt vorher und nachher, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bleibt beides gleich und ändert sich nur die rechtliche Einkleidung, ist nichts geändert — das Gericht kennt das Recht. Im Urteil: kein Satz, solange es bei der ursprünglichen Klage bleibt.
2. Greift § 264 ZPO? Die drei Nummern nehmen aus, was ohne Änderung des Klagegrundes geschieht: ergänzte oder berichtigte Anführungen (Nr. 1), Erweiterung oder Beschränkung des Antrags in der Hauptsache oder bei Nebenforderungen (Nr. 2), der andere Gegenstand oder das Interesse nach einer später eingetretenen Veränderung (Nr. 3). Greift eine, endet die Prüfung ⇒ keine Klageänderung, und weder Einwilligung noch Sachdienlichkeit sind zu erörtern. Im Urteil: ein Satz, der die Nummer nennt.
3. Ist die geänderte Klage für sich zulässig? Die Änderung befreit von nichts: Zuständigkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Bestimmtheit des neuen Antrags werden neu geprüft. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hält die einmal begründete Zuständigkeit fest — aber nur für den bisherigen Streitgegenstand; der neue braucht seine eigene. Für die Anspruchshäufung bei kumulativer Erweiterung gilt § 260 ZPO, ein Satz ohne Absätze: Zuständigkeit für sämtliche Ansprüche und dieselbe Prozessart. Im Urteil: ein bis drei Sätze.
4. Ist die Änderung zulässig, § 263 ZPO? Erst hier stehen die beiden Wege. Einwilligung ausdrücklich — oder vermutet nach § 267 ZPO, wenn der Beklagte sich in einer mündlichen Verhandlung rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat. Sonst Sachdienlichkeit, und das ist die Frage, ob der Streit mit der Änderung endgültig erledigt und ein weiterer Prozess vermieden wird. Im Urteil: zwei bis vier Sätze.
5. Wie wird entschieden, und was folgt daraus? Die Zulassung ergeht nicht durch gesonderten Beschluss, sondern in den Entscheidungsgründen des Urteils; ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO ist möglich, aber selten. § 268 ZPO sperrt die Anfechtung, wenn das Gericht die Änderung zulässt oder das Vorliegen einer Klageänderung verneint. Hält es sie für unzulässig, wird die geänderte Klage durch Prozessurteil abgewiesen — und die alte bleibt anhängig, wenn der Kläger sie nicht zugleich zurückgenommen hat. Im Urteil: ein Satz im Tenor, ein Abschnitt in den Gründen.