Steht im Widerklageantrag ein Name, der im Klagerubrum nicht vorkommt, liegt eine Drittwiderklage vor. Sie ist im Gesetz nicht geregelt: § 33 ZPO regelt den Gerichtsstand und nach der Rechtsprechung zusätzlich ein Zusammenhangserfordernis, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 322 Abs. 1 ZPO nennen nur Klage und Widerklage. Die Weiche lautet: Bleibt der Kläger Widerbeklagter?
Weg A — die parteierweiternde Drittwiderklage
Der Beklagte widerklagt gegen den Kläger und gegen einen Dritten. Der Kläger bleibt Partei der Widerklage; der Dritte tritt hinzu. Folge: Zulässig nach den allgemeinen Regeln, wenn zwischen den Widerbeklagten eine Streitgenossenschaft nach § 59 oder § 60 ZPO besteht und für den Dritten ein Gerichtsstand gegeben ist. Nach der Klageänderungstheorie der Rechtsprechung müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 263 ZPO entsprechend vorliegen: Einwilligung des Dritten oder Sachdienlichkeit. Die Einwilligung kann durch rügelose Verhandlung zur Sache entsprechend § 267 ZPO erfolgen. Die Gegenansicht lässt die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft genügen; sie ist als Gegenansicht zu kennzeichnen. Der Gerichtsstand ist unabhängig davon zu prüfen.
Weg B — die isolierte Drittwiderklage
Der Beklagte widerklagt allein gegen den Dritten; der Kläger bleibt außen vor. Folge: Grundsätzlich unzulässig, weil es an der Parteiidentität fehlt und der Prozess damit in zwei voneinander unabhängige Verfahren zerfiele. Ausnahmen sind bei enger tatsächlicher und rechtlicher Verknüpfung und gewahrten schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten sowie des ursprünglichen Klägers anerkannt, insbesondere in Zessions- und Prozessstandschaftsfällen; dies ist kein abschließender Zweierkatalog.
Und die dritte Form
Nicht der Beklagte, sondern ein Dritter erhebt Widerklage gegen den Kläger. Der Dritte ist nicht Partei und kann deshalb keine Widerklage erheben; er ist auf die eigene Klage verwiesen, auf die Hauptintervention nach § 64 ZPO oder auf den Beitritt nach § 66 ZPO mit anschließender Verbindung nach § 147 ZPO.
| Frage | Weg A · parteierweiternd | Weg B · isoliert |
|---|---|---|
| Widerbeklagte | Kläger und Dritter | nur der Dritte |
| Grundregel | zulässig | unzulässig |
| Zusätzlich zu prüfen | Streitgenossenschaft, § 59 oder § 60 ZPO; nach der Rechtsprechung Einwilligung oder Sachdienlichkeit entsprechend §§ 263, 267 ZPO; Gerichtsstand gegen den Dritten | anerkannte Ausnahme bei enger tatsächlicher und rechtlicher Verknüpfung und gewahrten schutzwürdigen Interessen des Dritten und des ursprünglichen Klägers |
| Gerichtsstand | § 33 Abs. 1 ZPO trägt ihn gegen den Kläger, nicht gegen den Dritten | derselbe Streit |
| Rubrum | Kläger und Widerbeklagter · Beklagter und Widerkläger · Drittwiderbeklagter | Kläger ohne Zusatz · Beklagter und Drittwiderkläger · Drittwiderbeklagter |
| Kosten | § 100 ZPO zwischen den Widerbeklagten | getrennte Quote für den Dritten |
Der Unterschied im Rubrum ist der sicherste Test
Bei Weg A wird der Kläger zum „Kläger und Widerbeklagten“; bei Weg B bleibt er schlicht Kläger, und der Beklagte heißt nicht „Widerkläger“, sondern „Drittwiderkläger“. Wer das Rubrum schreiben kann, hat die Form erkannt.
Die Folge für den Aufbau
Bei Weg A prüfst du die Widerklage einmal und nehmen den Dritten als weiteren Widerbeklagten mit. Bei Weg B prüfst du zweimal: erst die Statthaftigkeit, dann die Zulässigkeit im Übrigen. In beiden Fällen prüfst du den Gerichtsstand gegen den Dritten gesondert — § 33 Abs. 1 ZPO spricht von „dem Gericht der Klage“.