Die Reihenfolge, in der eine Widerklage geprüft wird, und der Satz, der im Urteil dazu steht. Die ersten vier Schritte sind die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen, die letzten drei gehören allein der Widerklage.
1. Zulässigkeit des Rechtswegs, § 13 GVG mit § 17a GVG. Von Amts wegen; bei Streit ist nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden. Im Urteil: kein Satz, solange niemand rügt.
2. Sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 71 GVG. Hier greift die erste Besonderheit: § 5 Halbsatz 2 ZPO verbietet die Zusammenrechnung von Klage und Widerklage. Übersteigt sie allein den Betrag des § 23 Nr. 1 GVG — amtlich ausgeschrieben „die Summe von zehntausend Euro“ —, öffnet § 506 ZPO den Weg zum Landgericht, aber nur auf Antrag. Im Urteil: ein Satz, wenn verwiesen worden ist.
3. Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO oder § 33 Abs. 1 ZPO. Erst prüfen, ob ohnehin ein Gerichtsstand besteht; erst wenn nicht, den Zusammenhang. Bei ausschließlichem Gerichtsstand für den Gegenanspruch sperrt § 33 Abs. 2 ZPO mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Im Urteil: ein Satz nur bei Rüge.
4. Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen. Partei- und Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Erhebung nach § 253 Abs. 2 ZPO, Rechtsschutzbedürfnis, keine anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Im Urteil: kein Satz.
5. Parteiidentität. Widerkläger muss der Beklagte, Widerbeklagter der Kläger sein. Steht ein Dritter im Antrag, beginnt die gesonderte Prüfung der Drittwiderklage. Im Urteil: ein Satz bei Beteiligung eines Dritten.
6. Rechtshängigkeit der Klage im Zeitpunkt der Widerklage. Die Widerklage setzt einen anhängigen Rechtsstreit voraus; nach Rücknahme der Klage bleibt sie als selbständige Klage bestehen, obwohl nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO „der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen“ ist. Im Urteil: kein Satz.
7. Dieselbe Prozessart und keine Sperre. Kein Urkundenprozess gegen ordentliches Verfahren. Und im Online-Verfahren seit dem 23. Dezember 2025: Eine Widerklage, die den Betrag des § 23 Nr. 1 GVG übersteigt, fällt nach § 1122 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus dem Anwendungsbereich heraus; das Verfahren wird dann nach § 1122 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne die Vorschriften jenes Abschnitts fortgeführt, und darauf ist nach Satz 2 hinzuweisen. Im Urteil: kein Satz.
Was in dieser Reihenfolge nicht vorkommt
Die Sachdienlichkeit kommt nicht vor — sie ist Voraussetzung der Klageänderung nach § 263 ZPO und der Widerklage in der Berufung nach § 533 Nr. 1 ZPO, nicht der Widerklage im ersten Rechtszug. Und die Einwilligung des Klägers kommt nicht vor; er muss die Widerklage hinnehmen.