§ 261 Abs. 2 ZPO: wann die Widerklage rechtshängig wird

Zivilrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 7 von 43 Aufgaben mit Widerklage (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 261 Abs. 2 ZPO

„Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.“

Struktur

§ 261 ZPO hat drei Absätze, amtliche Überschrift „Rechtshängigkeit“. Absatz 1 und Absatz 2 haben je einen Satz; Absatz 3 ist ein Satz mit zwei Nummern — Nummer 1 die Rechtshängigkeitssperre, Nummer 2 die Festschreibung der Zuständigkeit. Zitiert wird § 261 Abs. 2 ZPO; „§ 261 Abs. 2 Satz 1 ZPO“ gibt es nicht. Die Verweisung steht amtlich mit „Abs.“.

Die zwei Wege, und sie sind gleichwertig

Weg 1: Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung — mit dem Stellen des Widerklageantrags. Weg 2: Zustellung eines Schriftsatzes, der den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, also den Gegenstand und den Grund des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält. Nicht genannt ist der Eingang bei Gericht; er begründet nur die Anhängigkeit.

Warum der Zeitpunkt zählt

An ihm hängen vier Dinge: die Sperre des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gegen eine zweite Geltendmachung derselben Sache; die Festschreibung der Zuständigkeit nach Nummer 2 — die Widerklage bleibt bei dem Gericht, auch wenn sich die Verhältnisse später ändern; die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei der § 167 ZPO die Zustellung auf den Eingang zurückbezieht; und die Zinsen aus § 291 Satz 1 BGB.

Der Unterschied zur Aufrechnung ist die Falle

Die Widerklage hemmt die Verjährung als Klageerhebung, also erst mit Zustellung, rückbezogen über § 167 ZPO. Die Aufrechnung hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch „die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess“ — ohne jede Zustellung. Wer eine verjährungsbedrohte Gegenforderung hat und den Schriftsatz am letzten Tag einreicht, ist mit der Aufrechnung sicher und mit der Widerklage auf § 167 ZPO angewiesen.

Die Lage im Anwaltsprozess

Wird die Widerklage im Termin erhoben, ersetzt die Geltendmachung die Zustellung; der Kläger muss sich sofort erklären, kann aber nach § 283 Satz 1 ZPO eine Schriftsatzfrist beantragen, und das Gericht beraumt dann zugleich einen Verkündungstermin an. Wird sie durch Schriftsatz erhoben, ist dieser entsprechend § 271 Abs. 1 ZPO unverzüglich zuzustellen, und zwar von Amts wegen, § 166 Abs. 2 ZPO. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, genügt nach § 195 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustellung von Anwalt zu Anwalt — „wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist“; § 195 Abs. 1 ZPO hat fünf Sätze. Sonst gilt, wo das Gesetz die Amtszustellung vorschreibt.

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