Die neun Wege der Landkarte L-1 als Reihenfolge: Was das Gericht feststellt, wenn im Aktenauszug eine Erklärung auftaucht, die den Rechtsstreit beenden soll — und wie viele Sätze jeder Punkt in der Entscheidung bekommt.
1. Welche Erklärung liegt vor, und wer hat sie abgegeben? Der Kläger kann zurücknehmen (§ 269 ZPO), verzichten (§ 306 ZPO) und für erledigt erklären; der Beklagte kann anerkennen (§ 307 ZPO) und der Erledigungserklärung zustimmen oder widersprechen; beide zusammen können sich vergleichen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In der Entscheidung: kein Satz — die Erklärung steht im Protokoll oder im Schriftsatz.
2. Ist sie formwirksam? § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt die Erklärung dem Gericht gegenüber, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt drei Formen zu, § 306 ZPO verlangt die mündliche Verhandlung, § 307 Satz 2 ZPO gerade nicht. Der Vergleich braucht das Protokoll nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO — oder den Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO. Kein Satz.
3. Braucht sie die Mitwirkung des Gegners? Die Rücknahme braucht die Einwilligung erst ab dem Beginn der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache, § 269 Abs. 1 ZPO; der Verzicht braucht den Abweisungsantrag, § 306 ZPO; das Anerkenntnis braucht keinen Antrag des Klägers. Kein Satz.
4. Läuft eine Frist? Zwei Notfristen von zwei Wochen, und beide nur nach vorherigem Hinweis: § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO gegen die Rücknahme, § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen die Erledigungserklärung. Ohne Hinweis läuft keine Frist. In der Entscheidung: kein Satz.
5. Was wird aus einem bereits ergangenen Urteil? Nur § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sagt es ausdrücklich: Es wird wirkungslos, ohne dass es der Aufhebung bedarf. Ein klarstellender Satz im Beschluss, mehr nicht.
6. In welcher Form wird über die Kosten entschieden? Beschluss bei Rücknahme und beiderseitiger Erledigung, Urteil bei Anerkenntnis, Verzicht und einseitiger Erledigung, gar nichts beim Vergleich — § 98 ZPO hebt die Kosten des Rechtsstreits kraft Gesetzes auf (Satz 2 in Verbindung mit Satz 1). Der Kostenausspruch.
7. Welcher Maßstab gilt? § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Urteil, billiges Ermessen bei § 91a Abs. 1 Satz 1 und § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 93 ZPO beim Anerkenntnis. Die Begründung des Ermessens — sie fehlt am häufigsten.
8. Welcher Rechtsbehelf? Berufung gegen das Urteil, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss — mit der Wertgrenze des § 511 ZPO, die in § 91a Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO verneinend, in § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO bejahend formuliert ist. Die Belehrung.
9. Was bleibt gebührenrechtlich übrig? Nummer 1211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ermäßigt 3,0 auf 1,0 — aber nicht, wenn über die Kosten entschieden wird. Kein Satz in der Entscheidung, wohl aber im Kostenansatz.