§ 145 Abs. 2 ZPO. „Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.“
Struktur. § 145 ZPO hat drei Absätze, amtliche Überschrift „Prozesstrennung“. Absatz 1 hat zwei Sätze — Satz 1 die Trennung mehrerer in einer Klage erhobener Ansprüche „aus sachlichen Gründen“, Satz 2 die Form: „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.“ Absatz 2 und Absatz 3 sind je ein Satz; Absatz 3 hat ein Semikolon und wird deshalb als § 145 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO zitiert, wo es um die Verweisung auf § 302 ZPO geht.
Worauf sich „das Gleiche“ bezieht. Auf Absatz 1 — und zwar auf beide Sätze. Getrennt wird also durch Beschluss, und der Beschluss ist zu begründen; die Begründungspflicht steht in § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO und nicht in Absatz 2. Wer die Trennung ohne Begründung anordnet, verstößt gegen eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzes.
Die Voraussetzung ist negativ formuliert. Getrennt werden darf, wenn der Gegenanspruch mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht. Das ist die Umkehrung des § 33 Abs. 1 ZPO — und zugleich enger: § 33 ZPO verlangt nur „Zusammenhang“, § 145 Abs. 2 ZPO einen rechtlichen. Es gibt daher Widerklagen, die nach § 33 Abs. 1 ZPO zulässig sind und gleichwohl getrennt werden dürfen: Zusammenhang ja, rechtlicher Zusammenhang nein.
Die Folgen der Trennung. Erstens entstehen zwei Prozesse mit eigenen Aktenzeichen, eigenen Terminen und eigenen Urteilen. Zweitens fällt die Zusammenrechnung des § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG weg: Die Vorschrift rechnet nur zusammen, was „nicht in getrennten Prozessen verhandelt“ wird — es entstehen zwei Verfahrensgebühren. Drittens bleibt die Zuständigkeit erhalten; § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schreibt sie fest, und die Trennung ändert daran nichts. Viertens ist der Trennungsbeschluss nicht selbständig anfechtbar: § 567 Abs. 1 ZPO gibt die sofortige Beschwerde nur, wenn sie ausdrücklich bestimmt ist (Nummer 1) oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (Nummer 2) — die Trennung weist kein Gesuch zurück. Und selbst wo die Beschwerde offen steht, verlangt § 567 Abs. 2 ZPO bei Entscheidungen über Kosten seit dem 1. Januar 2026 einen Beschwerdewert über 300 Euro; bis zum 31. Dezember 2025 waren es 200 Euro. Artikel 3 desselben Gesetzes vom 8. Dezember 2025, das § 102 ZPO neu gefasst hat, trägt diese Anhebung — sie steht in keiner der üblichen Zusammenstellungen der Wertgrenzen und wird deshalb übersehen.
Die Abgrenzung zu drei Nachbarvorschriften. § 145 Abs. 1 ZPO trennt mehrere Ansprüche einer Klage, Absatz 2 die Widerklage, Absatz 3 die Aufrechnung. Die Gegenrichtung ist § 147 ZPO: Er verbindet, und zwar Prozesse „derselben oder verschiedener Parteien“ — Parteiidentität verlangt er nicht. Beide stehen im Ermessen des Gerichts, beide ergehen durch Beschluss. Und beide ändern nichts an der einmal begründeten Zuständigkeit.