§ 986 BGB: das Recht zum Besitz, auch das abgeleitete

Zivilrecht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Beklagte hat die Sache, ist aber nicht Eigentümer. Ob er sie behalten darf, entscheidet § 986 BGB — und die Vorschrift hat zwei ganz verschiedene Absätze. Die Weiche lautet: Leitet der Besitzer sein Recht unmittelbar vom Eigentümer ab — oder von einem Dritten, der seinerseits ein Recht gegen den Eigentümer hat?

Weg A — eigenes Besitzrecht, § 986 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB

Der Besitzer ist „dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt“: aus Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung, Werkvertrag, aus dem Kaufvertrag beim Eigentumsvorbehalt, aus einem Nießbrauch oder Pfandrecht, aus einem Zurückbehaltungsrecht. Folge: Die Klage aus § 985 BGB ist abzuweisen, solange das Recht besteht; mit seinem Ende fällt es weg, und der Anspruch entsteht.

Weg B — abgeleitetes Besitzrecht, § 986 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB

Der Besitzer leitet sein Recht von einem mittelbaren Besitzer ab, der dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist — der Untermieter vom Mieter, der Werkunternehmer vom Vorbehaltskäufer. Folge: Auch er darf die Herausgabe verweigern. Satz 2 ist die Gegenausnahme: War der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber „zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt“, kann der Eigentümer Herausgabe an den mittelbaren Besitzer verlangen — und erst, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst.

FrageWeg A · eigenes RechtWeg B · abgeleitetes Recht
Norm§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB
QuelleRechtsverhältnis zum EigentümerRechtsverhältnis zum Zwischenbesitzer
Prüfungeine Stufezwei Stufen, beide müssen tragen
unbefugte Überlassung—§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB, Herausgabe an den Zwischenbesitzer
Ende des Zwischenverhältnisses—Besitzrecht fällt weg, Vindikationslage entsteht

Der praktisch wichtigste Fall ist der Werkunternehmer

Er hat die Sache vom Vorbehaltskäufer zur Reparatur und leitet sein Besitzrecht von dessen Kaufvertrag ab; solange der Vorbehaltsverkäufer nicht zurückgetreten ist, besteht das Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB; das ist die Lage von 2020/II Nr. 3. Das Unternehmerpfandrecht des § 647 BGB hilft ihm daneben nur, wenn die Sache dem Besteller gehört.

Absatz 2 und die Erwerbskette

„Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.“ Das ist die Parallele zu § 404 BGB.

Was mit dem Ende des Zwischenverhältnisses geschieht

Endet das Hauptmietverhältnis, fällt das abgeleitete Besitzrecht des Untermieters weg, und die Vindikationslage entsteht. Wird ihm dann eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer „nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung verlangen“ (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2020 – V ZR 26/20, Leitsatz und Rn. 19).

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