Jede Übereignung einer beweglichen Sache wird in derselben Reihenfolge geprüft, und die Unterschiede liegen allein im Übergabeelement. Geprüft wird so:
1. Einigung. Dinglicher Vertrag über den Eigentumsübergang, §§ 145 ff. BGB. Sie ist abstrakt vom Verpflichtungsgeschäft und wertneutral: Die Eigenschaften der Sache sind für sie regelmäßig nicht verkehrswesentlich, weshalb eine Anfechtung der Übereignung nach § 119 Abs. 2 BGB regelmäßig ausscheidet. Im Urteil: ein Satz, wer sich wann mit wem geeinigt hat.
2. Übergabe oder ihr Ersatz. § 929 Satz 1 BGB: Übergabe, also vollständiger Besitzverlust auf der einen und Besitzerwerb auf der anderen Seite, auf Veranlassung des Veräußerers. § 929 Satz 2 BGB: Ist der Erwerber schon Besitzer, genügt die Einigung — die Übergabe kurzer Hand. § 930 BGB: Besitzkonstitut — der Veräußerer bleibt unmittelbarer Besitzer, und die Parteien vereinbaren ein konkretes Rechtsverhältnis, das dem Erwerber den mittelbaren Besitz verschafft; eine bloße Abrede „ab jetzt bist du Eigentümer“ genügt nicht. § 931 BGB: Ist ein Dritter Besitzer, tritt der Veräußerer dem Erwerber den Herausgabeanspruch ab. Die Norm wird benannt.
3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe. Die Einigung muss im maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehen; bis dahin ist sie frei widerruflich. Ein Satz, wenn dazwischen etwas geschehen ist.
4. Berechtigung. Der Veräußerer muss Eigentümer sein oder nach § 185 BGB verfügungsbefugt. Fehlt beides, geht es weiter mit §§ 932 bis 934 BGB. Die Weiche zum gutgläubigen Erwerb.
5. Keine Verfügungsbeschränkung. §§ 135, 136, 161 BGB, § 81 InsO, § 1365 BGB. Ein Satz, wenn gepfändet oder ein Verbot ergangen war.
Was die drei Tatbestände praktisch trennt
§ 929 Satz 1 BGB verlangt den vollständigen Besitzwechsel — bleibt der Veräußerer Mitbesitzer, ist nicht übergeben. § 930 BGB ist der Tatbestand der Sicherungsübereignung: Der Sicherungsvertrag ist das konkrete Besitzmittlungsverhältnis, und er muss die Sache bestimmt bezeichnen. § 931 BGB ist der Tatbestand der Veräußerung vermieteter oder verliehener Sachen; abgetreten wird der Anspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis, hilfsweise der aus § 985 BGB.
Beweislast
Wer sich auf den Eigentumserwerb beruft, beweist Einigung, Übergabe und Berechtigung. Ihm hilft § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er Besitzer ist; ist er es nicht mehr, Absatz 2.
Der Satz, der im Urteil dazu steht
„Die Klägerin hat das Eigentum an dem Fahrzeug nach § 929 Satz 1 BGB erworben. Die Parteien haben sich am 14. Januar 2027 über den Eigentumsübergang geeinigt; der Beklagte hat ihr das Fahrzeug am selben Tag samt beiden Schlüsseln übergeben und seinen Besitz vollständig aufgegeben. Er war als Eigentümer zur Verfügung berechtigt.“ Drei Sätze, drei Voraussetzungen — mehr trägt der Bewertungsbogen an dieser Stelle nicht.