Weiche: Einspruch einlegen oder erfüllen — die Rechnung dahinter (§ 338 ZPO)

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 12 Anwaltsaufgaben mit Einspruch (Bayern) Grundlage der Auswertung

Vier der zwölf dokumentierten Anwaltsaufgaben begannen mit einem zugestellten Versäumnisurteil. Die erste Entscheidung ist nicht, wie der Einspruch geschrieben wird, sondern ob. Sie fällt im dritten Schritt des Dreischritts und gehört deshalb allein in das Mandantenschreiben.

Weg A — Einspruch einlegen

Der Prozess kehrt nach § 342 ZPO in die Lage vor der Versäumnis zurück. Gebührenrechtlich entsteht kein neuer Rechtszug: Der Einspruch gehört zu demselben Verfahren, eine zweite Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG fällt nicht an. Was neu entsteht, ist die Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV RVG mit 1,2 — sofern nicht nur ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, was Nummer 3105 VV RVG auf 0,5 ermäßigt. Gerichtskosten fallen für den Einspruch selbst nicht neu an. Kosten entstehen also vor allem beim Gegner, und sie treffen den Mandanten, wenn er unterliegt, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Weg B — erfüllen und den Titel hinnehmen

Der Mandant zahlt und beendet die Sache. Er trägt die Hauptforderung, die Zinsen, die Gerichtskosten und die Kosten beider Anwälte — aber er trägt sie einmal und sofort, und die Vollstreckung endet.

Das Kriterium — vier Zahlen und ein Satz

Erstens die Erfolgsaussicht in Prozent, aus dem Hilfsgutachten. Zweitens die Klageforderung nebst Zinsen. Drittens das zusätzliche Kostenrisiko des Einspruchsverfahrens — im Wesentlichen zwei Terminsgebühren und die Kosten einer Beweisaufnahme. Viertens die Zeit bis zur Entscheidung. Und der Satz: Unter fünfzig Prozent Erfolgsaussicht rechnet sich der Einspruch nur, wenn die Forderung groß und das Kostenrisiko verhältnismäßig klein ist.

Die Gegenprobe

Prüfe, ob es einen dritten Weg gibt. Es gibt ihn fast immer: Teileinspruch gegen den bestrittenen Teil (Z3-4.2), Einspruch mit sofortigem Vergleichsangebot, oder Einspruch mit Zahlung unter Vorbehalt zur Abwendung der Vollstreckung. Und prüfe die Frist: Die zwei Wochen des § 339 Abs. 1 ZPO laufen, während gerechnet wird. Ist der Mandant nicht rechtzeitig erreichbar, wird der Einspruch eingelegt und bei Bedarf zurückgenommen — die Rücknahme ist bis zur Entscheidung möglich und kostet weniger als eine versäumte Notfrist.

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