Der Antrag steht im Einspruchsschriftsatz, unter den Anträgen, und wird in einem eigenen Abschnitt begründet. Er ist kurz — aber er braucht drei Dinge:
- den Antrag selbst
- den Grund
- die Glaubhaftmachung
Es wird beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Mai 2026, Az. 2 O 412/26, bis zur Entscheidung über den Einspruch ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen,
hilfsweise, die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Klägers fortzusetzen,
weiter hilfsweise, die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben.
Begründung des Einstellungsantrags
Der Antrag stützt sich auf § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Sperre des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift nicht, weil das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist: Die Aufforderung vom 2. April enthielt keine Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO. Der Antrag des Klägers war deshalb nach § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte ist zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage, und die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; beides ist durch seine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht.
Glaubhaftmachung: 1. Aufforderung des Gerichts vom 2. April 2026 nebst Anlagen, Anlage B 1 · 2. Anwaltliche Versicherung der Unterzeichnerin vom heutigen Tage, Anlage B 2 · 3. Versicherung an Eides statt des Beklagten zu seiner Vermögenslage, Anlage B 3
Die vier Regeln
Erstens wird die Staffel geschrieben — Hauptantrag ohne Sicherheit, Hilfsantrag auf Sicherheitsleistung des Gläubigers, weiter hilfsweise Aufhebung der Maßregeln. Der Beschluss ist nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar; es gibt keinen zweiten Versuch. Zweitens wird das Urteil vollständig bezeichnet, weil der Beschluss selbst Vollstreckungsschutz gewährt und in Bezug genommen werden muss. Drittens endet der Antrag mit „bis zur Entscheidung über den Einspruch“ — ohne diese Grenze ist er zu weit. Viertens ist alles Tatsächliche glaubhaft zu machen, § 294 Abs. 1 ZPO; zulässig ist auch die Versicherung an Eides statt, und die anwaltliche Versicherung genügt für Vorgänge in der eigenen Kanzlei.
Wohin er wandert
In den Schriftsatz als Antrag. In das Hilfsgutachten nur, wenn der Vermerk danach fragt — er ist eine Vollstreckungs-, keine Anspruchsfrage. In das Mandantenschreiben als der Satz, dass bis zur Entscheidung vollstreckt werden darf und was zu tun ist, wenn der Gerichtsvollzieher vorher kommt.