§ 340 Abs. 1 ZPO. „Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.“
Struktur. Drei Absätze, amtlich „Einspruchsschrift“. Absatz 1 ein Satz, Absatz 2 zwei Sätze mit zwei Nummern in Satz 1, Absatz 3 vier Sätze.
Verlangt: eine Einspruchsschrift · ihre Einreichung · bei dem Prozessgericht.
Drei Wörter, drei Fehlerquellen
„Einspruchsschrift“ heißt: ein Schriftsatz, kein Anruf, keine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle — anders als im amtsgerichtlichen Parteiprozess, wo § 496 ZPO Anträge und Erklärungen auch „mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle“ zulässt. „Einreichung“ heißt: Eingang bei Gericht, und zwar innerhalb der Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO; die Absendung genügt nicht. Und „Prozessgericht“ heißt: dasjenige Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat — nicht das Rechtsmittelgericht, denn der Einspruch ist kein Rechtsmittel. Ein beim Oberlandesgericht eingelegter Einspruch wahrt die Frist nicht.
Der elektronische Weg ist Pflicht, nicht Wahl
Nach § 130d Satz 1 ZPO — drei Sätze, keine Absätze — sind vorbereitende Schriftsätze und ihre Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Einspruch ist beides. Satz 2 lässt die Ersatzeinreichung zu, wenn die Übermittlung „aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich“ ist, und Satz 3 hat zwei Hälften: Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen — und auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Wer nur die erste Hälfte kennt, übersieht die zweite. Die Frist wahrt allein die erste — die Nachreichung schuldet er trotzdem, sobald das Gericht sie anfordert.
Was daran hängt, wenn der Einspruch eingegangen ist
§ 342 ZPO — ein Satz, keine Absätze, amtlich „Wirkung des zulässigen Einspruchs“: Der Prozess wird, soweit der Einspruch reicht, „in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand“. Nicht aufgehoben wird das Versäumnisurteil; es bleibt bestehen und bleibt vollstreckbar, bis über den Einspruch entschieden ist. Genau daraus folgt die Notwendigkeit des Begleitantrags nach § 719 Abs. 1 ZPO (Z3-4.5).