A-4.9 · Der unterbliebene Teilfreispruch

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Eine Sachentscheidung, die im Tenor fehlt, ist nicht ergangen. Der Tenor ist die Entscheidung; die Gründe erläutern sie, ersetzen sie aber nicht. Behandelt das Urteil den nicht nachgewiesenen Vorwurf ausführlich in den Gründen und schweigt der Tenor, bleibt der Anklagepunkt rechtshängig.

Eine Berichtigung trägt nicht. Sie ist auf offensichtliche Fassungsversehen beschränkt — Schreibfehler, Zahlendreher, ein vergessenes Wort, dessen Fehlen jeder sofort erkennt. Ein unterbliebener Teilfreispruch ist keine missglückte Formulierung, sondern eine ausgebliebene Entscheidung.

Vertreten wird eine Auslegungslösung: Sprechen die Gründe den Freispruch eindeutig und vollständig aus, sei die Formel entsprechend auszulegen und die Berichtigung nur Klarstellung eines von Anfang an gewollten Inhalts. Dafür spricht die Prozessökonomie, dagegen die Warnfunktion des verkündeten Tenors — was nicht verkündet worden ist, ist den Beteiligten nicht als Entscheidung mitgeteilt worden. Als zweiter Weg wird die Nachholung durch ergänzendes Urteil diskutiert; sie überzeugt, wo das Gericht den Vorwurf schlicht übersehen hat, und wird brüchig, wo es ihn in den Gründen bereits gewürdigt hat.

Sicher ist allein der dritte Weg: das Rechtsmittel. Der unterbliebene Teilfreispruch ist ein sachlichrechtlicher Mangel, den das Rechtsmittelgericht auf die allgemeine Rüge hin beachtet. Beschwert ist die Staatsanwaltschaft, weil ein Anklagepunkt unerledigt geblieben ist, und regelmäßig auch der Angeklagte, weil ihm der Freispruch fehlt, an den sich die Kostenfolge des § 467 I StPO und die Entschädigung nach § 2 I StrEG knüpfen.

Vermieden wird der Fehler durch die Abfolge der Kontrolle. In der Sitzung wird mitgeschrieben, welche Anklageziffern verkündet erledigt worden sind; solange das Gericht die Sitzung nicht geschlossen hat, lässt sich ergänzen. In der Klausur wird der Tenor zuletzt gegen die Anklageziffern abgeglichen, nicht gegen die eigenen Gründe.

Falle. Der Vorsitzende ordnet nach Zustellung die Berichtigung an und ergänzt den Teilfreispruch — eine nachgeschobene Sachentscheidung, die dieselbe Angriffsfläche hat wie das Fehlen selbst.

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