Über eine Handlung wird nur einheitlich entschieden. Der Satz ist knapp entschieden worden: „Wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten“ (BGH, Beschluss vom 24.07.2014 – 3 StR 264/14). Fällt innerhalb einer Handlung ein rechtlicher Gesichtspunkt weg, verengt sich der Schuldspruch — mehr geschieht nicht.
Die Fallgruppen, in denen dennoch zum Teilfreispruch gegriffen wird, sind immer dieselben. Der tateinheitlich angeklagte zweite Tatbestand ist nicht erwiesen. Es bleibt beim Versuch statt der Vollendung. Es bleibt bei der Beihilfe statt der Täterschaft. Die Qualifikation entfällt und es bleibt das Grunddelikt. Das Regelbeispiel entfällt. In allen fünf Fällen ist die Handlung dieselbe; verurteilt und freigesprochen wird nicht nebeneinander.
Erledigt wird der weggefallene Vorwurf in den Gründen: was angeklagt war, warum er nicht erwiesen ist, und der klarstellende Satz, dass es insoweit eines Teilfreispruchs nicht bedurfte. Wer diesen Abschnitt weglässt, produziert einen Erörterungsmangel — der Vorwurf verschwindet dann aus dem Urteil, ohne beantwortet zu sein.
Der Hinweis nach § 265 I StPO folgt einer eigenen Logik, die hier gegenläufig ist. Entfällt nur ein erschwerender Umstand — die tateinheitliche Nötigung, eine Qualifikation, ein Regelbeispiel —, wird nach weniger, nicht nach anderen Gesetzen verurteilt; ein Hinweis ist entbehrlich. Beim Übergang von der Vollendung zum Versuch und von der Täterschaft zur Beihilfe ist er dagegen erforderlich, weil mit §§ 22, 23 StGB und § 27 StGB andere Vorschriften an die Stelle der angeklagten treten und die Verteidigung umstellen können muss, etwa auf den Rücktritt nach § 24 StGB.
Angeklagt ist der Angeklagte Lürssen aus Wrompelstedt wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung als Mittäter. Die Beweisaufnahme ergibt, dass er den Schlagstock nur gereicht und selbst nicht zugeschlagen hat und dass der Schlag den Geschädigten verfehlte.
An der Bauart des Tenors ändert das nichts. Es bleibt eine Handlung, und über eine Handlung wird einheitlich entschieden: Der Schuldspruch lautet auf Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, ein Teilfreispruch ergeht nicht.
Am Verfahren ändert es alles. Zweimal treten andere Vorschriften an die Stelle der angeklagten — §§ 22, 23 StGB beim Übergang von der Vollendung zum Versuch und § 27 StGB beim Übergang von der Mittäterschaft zur Beihilfe. Beide Male ist nach § 265 I StPO hinzuweisen und Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, denn erst der Hinweis eröffnet der Verteidigung den Rücktritt nach § 24 StGB und die Frage nach dem Gehilfenvorsatz.
Damit ist der Gegensatz vollständig. Entfällt nur ein erschwerender Umstand, wird nach weniger Gesetzen verurteilt, und ein Hinweis ist entbehrlich. Hier wird nach anderen verurteilt, und sein Fehlen trägt die Verfahrensrüge.
Den Ausgleich für den fehlenden Teilfreispruch schafft das Kostenrecht. § 465 II 1 StPO verpflichtet das Gericht, besondere Auslagen aus Untersuchungen, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten; § 465 II 2 StPO nennt ausdrücklich den Fall, dass er „wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird“.
Falle. „Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen“, weil die tateinheitlich angeklagte Nötigung entfallen ist — der Tenor verurteilt und spricht dann von derselben Handlung frei.