A-4.15 · § 154 StPO — die Teileinstellung durch Beschluss

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 5 von 36 Terminen · zuletzt 2025/II, 2024/I, 2022/I Grundlage der Auswertung

§ 154 II StPO lautet: „Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.“ Drei Merkmale stecken darin, und alle drei werden gebraucht: Das Gericht entscheidet, aber nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft; es kann das in jeder Lage tun, auch nach dem letzten Wort; und die Einstellung ist vorläufig.

Die Zustimmung des Angeklagten ist nicht erforderlich; das unterscheidet § 154 II StPO von §§ 153 II, 153a II StPO. In der Sache verlangt § 154 I Nr. 1 StPO, dass die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer anderweitig rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt; § 154 I Nr. 2 StPO erfasst den Fall, dass ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

In Sildenhausen sind drei Diebstähle angeklagt. Nach dem letzten Wort hält die Kammer die dritte Tat für so geringfügig, dass sie neben den beiden anderen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, und will sie ausscheiden. Der Angeklagte Tilkmann und sein Verteidiger stimmen zu. Die Sitzungsvertreterin ist dagegen.

Beide Erklärungen wiegen genau umgekehrt, als es scheint. § 154 II StPO gibt die Entscheidung dem Gericht, aber nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Ohne diesen Antrag darf es nicht einstellen, und die Zustimmung des Angeklagten ersetzt ihn nicht — sie ist dort überhaupt nicht vorgesehen.

Das unterscheidet die Vorschrift von ihren Nachbarn. § 153 II 1 StPO und § 153a II 1 StPO verlangen neben der Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch die des Angeschuldigten. § 154 II StPO verlangt weniger von ihm und mehr von ihr.

Am Zeitpunkt scheitert es dagegen nicht: „in jeder Lage“ schließt die Zeit nach dem letzten Wort ein. Bleibt die Sitzungsvertreterin bei ihrer Haltung, wird die dritte Tat mit abgeurteilt. Stellt sie den Antrag doch, ergeht ein Beschluss, der nach § 35 I 1 StPO zu verkünden und nach § 273 I 1 StPO zu protokollieren ist — im Tenor des Urteils erscheint davon nichts.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, wird nach § 35 I 1 StPO verkündet und nach § 273 I 1 StPO protokolliert. Einer Begründung bedarf sie nicht, weil § 34 StPO Gründe nur für anfechtbare und für ablehnende Entscheidungen verlangt. Sie lautet etwa: „Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 II StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten unter Ziffer 2 der Anklageschrift vom 14.01.2026 ein Diebstahl zum Nachteil der T. GmbH zur Last liegt.“

Im Tenor des Urteils erscheint davon nichts. Der Grund ist nicht Formalismus: „Das Verfahren wird eingestellt“ ist die Formel des Prozessurteils und behauptet ein Verfahrenshindernis, das hier gerade nicht besteht — die Tat ist verfolgbar, sie wird nur nicht verfolgt. Die Tenorierung nähme der Staatsanwaltschaft überdies den Weg, den § 154 III, IV StPO offenhalten; hat das Gericht eingestellt, bedarf die Wiederaufnahme nach § 154 V StPO eines Gerichtsbeschlusses.

Zum Beschluss gehört die Kosten- und Auslagenentscheidung für den eingestellten Teil: Er ist insoweit eine die Untersuchung einstellende Entscheidung, § 464 I, II StPO. Nach § 467 I StPO fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit der Staatskasse zur Last; nach § 467 IV StPO kann das Gericht davon absehen, ihr die notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Fehlt der Ausspruch, lässt er sich nach der Rechtsprechung im Urteil grundsätzlich nicht nachholen; dessen Kostenziffer erfasst nach § 465 I 1 StPO nur die abgeurteilten Taten. In den Gründen wird die Einstellung gleichwohl erwähnt, damit erkennbar bleibt, warum die Anklage mehr Vorwürfe enthielt als das Urteil erledigt.

Falle. Der Beschluss wird nur „zu Protokoll erklärt“, ohne verkündet zu werden — dann fehlt der Nachweis, dass der Vorwurf ausgeschieden ist, und der Tenor scheint unvollständig.

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