Verfahrensvoraussetzungen sind die Bedingung dafür, dass überhaupt zur Sache entschieden werden darf. Fehlt eine von ihnen, ist dem Gericht die Sachentscheidung entzogen. Der Freispruch ist eine Sachentscheidung; er setzt voraus, dass das Gericht über die Tat befinden darf. Deshalb geht die Einstellung dem Freispruch grundsätzlich vor.
Der Wortlaut trägt das Ergebnis. § 260 III StPO ordnet die Einstellung an, „wenn ein Verfahrenshindernis besteht“, und kennt keinen Vorbehalt für den Fall, dass der Freispruch näherliegt. Ein Gericht, das die Verjährung früh erkennt, darf deshalb gar nicht erst in die Beweisaufnahme eintreten, um einen Freispruch zu erreichen.
Praktisch folgt daraus eine feste Prüfungsreihenfolge, die an den Rand der Akte gehört: erstens Verfahrensvoraussetzungen, zweitens Tatnachweis, drittens Rechtsfolgen. Wer sie umdreht, gerät regelmäßig in die Lage, eine Überzeugung begründen zu müssen, die er gar nicht bilden durfte.
Gegen die Angeklagte Rohlfsen sind vor dem Amtsgericht Nimpelbrück zwei Taten angeklagt: eine Beleidigung im März und eine Sachbeschädigung im Mai. Am dritten Verhandlungstag fällt auf, dass zur Beleidigung kein Strafantrag vorliegt und die Frist des § 77b I 1 StGB abgelaufen ist. Zur Sachbeschädigung ist die Beweisaufnahme abgeschlossen und unergiebig geblieben; zur Beleidigung stehen noch zwei Zeugen aus. Der Vorsitzende schlägt vor, die Zeugen noch zu hören und dann einheitlich freizusprechen — das sei für die Angeklagte das Bessere.
Es sind zwei Taten und deshalb zwei Erledigungen. Zur Beleidigung fehlt eine Verfahrensvoraussetzung, dem Gericht ist insoweit die Sachentscheidung entzogen, und § 260 III StPO ordnet die Einstellung an. Zur Sachbeschädigung darf zur Sache entschieden werden, und dort ergeht der Freispruch.
Die ausstehenden Zeugen werden nicht mehr gehört. Dem Freispruch gebührt der Vorrang nur, wenn bei Feststellung des Hindernisses bereits feststeht, dass freizusprechen ist; die Beweisaufnahme wird nicht fortgesetzt, um diese Lage erst herzustellen. Es bleibt bei der Reihenfolge: erst Verfahrensvoraussetzungen, dann Tatnachweis, dann Rechtsfolgen.
Für die Kosten macht der Unterschied nichts aus, weil § 467 I StPO Freispruch und Einstellung gleich behandelt. Für die Rechtskraft macht er alles aus: Nur der Freispruch verbraucht die Strafklage.
Eine Ausnahme erkennt die Rechtsprechung an, und sie gehört in jede Arbeit: Ist die Sache bei Feststellung des Hindernisses bereits freispruchsreif — steht also ohne weitere Beweisaufnahme fest, dass freizusprechen wäre —, geht der Freispruch vor, weil das Sachurteil zu umfassendem Strafklageverbrauch führt und den Angeklagten rehabilitiert, während das Prozessurteil ihn mit dem Verdacht zurücklässt. Die Ausnahme ist eng: Sie erlaubt nicht, weiter Beweis zu erheben, um die Freispruchsreife erst herzustellen; fehlt sie, bleibt es bei der Einstellung.
Das Interesse des Angeklagten an der Feststellung seiner Unschuld bleibt auch dort, wo es bei der Einstellung bleibt, nicht unberücksichtigt. Es schlägt sich in den Gründen nieder, soweit sie das Hindernis tragen, und vor allem in der Kostenentscheidung: Nach § 467 I StPO trägt die Staatskasse Kosten und notwendige Auslagen, und für ein Absehen nach § 467 III 2 Nr. 2 StPO ist kein Raum, wenn das Gericht gerade nicht überzeugt ist, dass ohne das Hindernis verurteilt worden wäre.
Falle. Im Plädoyer wird „Einstellung, hilfsweise Freispruch“ beantragt — das Hilfsverhältnis verrät, dass die Rangfolge nicht verstanden ist; die Anträge stehen nicht nebeneinander, sondern schließen einander aus.