A-4.10 · § 260 III StPO — die Einstellung durch Prozessurteil

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 8 von 36 Terminen · zuletzt 2025/I, 2023/II, 2022/II Grundlage der Auswertung

§ 260 III StPO besteht aus einem Satz: „Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.“ Das Wort „ist“ schließt ein Wahlrecht aus, und das Wort „im Urteil“ bestimmt die Form — kein Beschluss, sondern ein Prozessurteil.

Die Verfahrenshindernisse bilden eine geschlossene Gruppe, deren Mitglieder man auswendig können muss: Verfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB, fehlender oder wirksam zurückgenommener Strafantrag (§§ 77 I, 77b, 77d StGB), Strafklageverbrauch, anderweitige Rechtshängigkeit, fehlender oder unwirksamer Eröffnungsbeschluss, Umgrenzungsmangel der Anklage nach § 200 I 1 StPO, Tod des Angeklagten, dauernde Verhandlungsunfähigkeit, Immunität, fehlende deutsche Gerichtsbarkeit.

Geprüft werden sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und im Freibeweis; einer Verfahrensrüge bedarf es dafür nicht, und in der Revision werden sie ohne Rüge beachtet. Das ist der Grund, warum die Verjährungsprüfung an den Anfang jeder Aktenbearbeitung gehört und nicht in die Rechtsfolgen.

Die Formel lautet beim vollständigen Wegfall: „Das Verfahren wird eingestellt.“ Betrifft das Hindernis nur einen von mehreren selbständigen Vorwürfen, ergeht eine Teileinstellung mit Bezeichnung des Vorwurfs: „Soweit dem Angeklagten eine Beleidigung zum Nachteil des Zeugen Kalbmann (Tatzeit: 14.06.2022) zur Last liegt, wird das Verfahren eingestellt.“ Sie steht üblicherweise vor dem Teilfreispruch, weil die Prozessentscheidung der Sachentscheidung vorausgeht.

Die Kostenfolge ist dieselbe wie beim Freispruch, weil § 467 I StPO Freispruch und Einstellung gleichbehandelt: Auslagen der Staatskasse und notwendige Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. Die Ausnahme bei Rücknahme des Strafantrags steht in § 470 StPO, das Absehen von den notwendigen Auslagen in § 467 III 2 Nr. 2 StPO.

Falle. Die Einstellung wird als Beschluss verkündet, obwohl die Hauptverhandlung läuft — § 206a I StPO gilt nur außerhalb, in der Verhandlung trägt allein § 260 III StPO.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema