A-2.8 · Die Zahl der Fälle im Schuldspruch (§ 52 StGB, § 53 StGB)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wie oft ein Tatbestand verwirklicht wurde, gehört zur rechtlichen Bezeichnung der Tat. Der Schuldspruch lautet deshalb „schuldig des Diebstahls in drei Fällen“ und nicht „schuldig des Diebstahls“. Ohne die Angabe bliebe der Umfang der Rechtskraft unklar, und die Gesamtstrafenbildung wäre aus dem Tenor nicht nachvollziehbar.

Bei gleichartiger Tatmehrheit ist das die übliche Fassung: „in drei Fällen“, „in zwölf Fällen“. Bei zwei Taten ist auch „des Diebstahls in zwei Fällen“ richtig; „zweier Diebstähle“ ist gebräuchlich, aber sperriger, sobald Konkurrenzangaben hinzutreten.

Bei gleichartiger Tateinheit lautet die Fassung „in drei tateinheitlichen Fällen“. Der Unterschied ist tragend: Drei tatmehrheitliche Fälle führen zu drei Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe, drei tateinheitliche zu einer einzigen Strafe nach § 52 I StGB.

Die Zahl wird ausgeschrieben, solange sie klein ist, und ab etwa dreizehn in Ziffern gesetzt; verbindlich ist das nicht. Verbindlich ist dagegen, dass die Zahl im Tenor mit der Zahl der in den Gründen festgestellten und gewürdigten Taten übereinstimmt — die häufigste Quelle von Zählfehlern, und ein Zählfehler im verkündeten Tenor lässt sich nur berichtigen, wenn er ein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen ist, das für alle Verfahrensbeteiligten auch ohne Berichtigung klar zutage liegt.

Nicht in den Tenor gehört, welche Fälle gemeint sind. Die Individualisierung leisten die Feststellungen. Nur wo eine Teilentscheidung einen bestimmten Vorwurf ausscheidet, wird dieser bezeichnet — im Teilfreispruch oder in der Teileinstellung, nicht im Schuldspruch.

Die Zahl trägt auch die Rechtsfolgenseite. Aus drei tatmehrheitlichen Fällen folgen drei Einzelstrafen, aus ihnen der Rahmen der Gesamtstrafe nach §§ 53 I, 54 I 2, II 1 StGB und damit die Zahl, die in Ziffer II, dem Strafausspruch, steht. Ein Tenor, der die Fälle nicht zählt, aber eine Gesamtstrafe ausweist, ist in sich unstimmig.

Falle. Die Zahl der Fälle wird aus der Anklage übernommen, obwohl das Gericht weniger Taten festgestellt hat — dann fehlt zugleich der Teilfreispruch.

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