Die Schuldform wird nur genannt, wenn sie etwas unterscheidet. Erfasst das Gesetz beide Begehungsformen und sagt die gesetzliche Überschrift darüber nichts, muss der Tenor sie ausweisen; ergibt sie sich schon aus der Überschrift oder kennt der Tatbestand nur eine Form, bleibt sie weg.
Der Musterfall ist § 316 StGB. Die Überschrift lautet „Trunkenheit im Verkehr“ und schweigt zur Schuldform; Absatz 1 erfasst die vorsätzliche, Absatz 2 die fahrlässige Begehung. Der Schuldspruch lautet deshalb „schuldig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr“.
Ebenso liegt es bei § 323a StGB. Die Vorschrift erfasst, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt; die Überschrift „Vollrausch“ nennt dazu nichts. Also „schuldig des vorsätzlichen Vollrausches“. Die im Rausch begangene Tat wird in der Formel nicht bezeichnet.
Der Gegenfall ist § 222 StGB: Die Überschrift „Fahrlässige Tötung“ trägt die Schuldform bereits; sie wird nicht verdoppelt. Und bei § 224 StGB entfällt der Zusatz „vorsätzlich“, weil es keine fahrlässige gefährliche Körperverletzung gibt — dort ist er nicht falsch, sondern leer, und leere Zusätze werden gestrichen.
Nicht kennzeichnungspflichtig ist die Begehung durch Unterlassen. Der Schuldspruch lautet auch dann auf den Tatbestand; § 13 I StGB gehört in die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 V 1 StPO), und wenn nach § 13 II StGB gemildert wurde, zusätzlich § 49 I StGB.
Falle. „Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung“ — der Zusatz stammt aus dem Anklagesatz und sagt nichts, weil eine fahrlässige Variante fehlt.