§ 25 II StGB bestimmt: Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. Damit ist die Frage entschieden. Wer als Täter bestraft wird, wird auch als Täter bezeichnet; der Schuldspruch lautet genauso wie beim Alleintäter: „Der Angeklagte ist schuldig eines Diebstahls.“
Der Zusatz „in Mittäterschaft begangen“ bezeichnet keine andere Tat, sondern nur, wie sie begangen wurde, und er ändert den Strafrahmen nicht. Für die Vollstreckung ist ohne Bedeutung, ob allein oder gemeinsam gehandelt wurde. Steht er gleichwohl im Tenor, berichtigen die Revisionsgerichte den Schuldspruch, ohne das Urteil aufzuheben.
Dasselbe gilt für die mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB. Auch sie ist Täterschaft; im Tenor steht nichts davon, in der Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 V 1 StPO) § 25 I Alt. 2 StGB.
Die Gegenauffassung führt an, die Anklage nenne die Mittäterschaft, das Urteil solle daran anschließen, und für spätere Verfahren sei die Information wertvoll. Das trifft die Funktion des Tenors nicht: Die Anklage informiert, das Urteil vollstreckt. Wo die Information gebraucht wird, steht sie in den Feststellungen und in der rechtlichen Würdigung.
Instruktiv ist der Gegensatz zu § 224 I Nr. 4 StGB. Dort ist „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ ein echtes Tatbestandsmerkmal — und trotzdem taucht es im Tenor nicht auf, weil die gesetzliche Überschrift „Gefährliche Körperverletzung“ nach § 260 IV 2 StPO die Bezeichnung liefert. Merkmale werden nicht aufgezählt, Tatbestände werden benannt.
Falle. Weil zwei Angeklagte verurteilt werden, hält man den Zusatz für nötig — die Zusammenfassung leistet das Wort „jeweils“, nicht die Beteiligungsform.