Raster 11 · Die Zuordnungs-Weiche: Schriftsatz oder Hilfsgutachten — §§ 337, 344 II StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Ausgangslage

  1. Du arbeitest in zwei Stufen. Zuerst prüfst du alle vertretbaren Probleme von Protokoll und Urteil gutachtlich durch. Danach ordnest du jedes Ergebnis einem Ort zu.

  2. Zur Wahl stehen der Schriftsatz, das Hilfsgutachten und, wenn der Vermerk es verlangt, das Begleitschreiben an die Mandantschaft.

  3. Für jedes Ergebnis beantwortest du die drei Fragen des nächsten Schritts, und zwar in dieser Reihenfolge.

Die drei Fragen der Weiche

4. Liegt ein Fehler vor? Wenn nein, steht die richtig gelöste Frage im Hilfsgutachten und nicht im Schriftsatz.

5. Ist der Fehler rügbar? Er ist es nicht, wenn eine Präklusion greift (§ 238 II StPO, § 222b I StPO, § 25 StPO), wenn der Widerspruch gegen die Verwertung fehlt, der bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt zu erheben war, wenn der Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt ist (A-3.18) oder wenn sich die Tatsachen nicht vortragen lassen (§ 344 II 2 StPO). Dann steht er im Hilfsgutachten.

6. Beruht das Urteil auf dem Fehler? Fehlt das Beruhen, etwa weil der Fehler im weiteren Verlauf geheilt wurde, steht er im Hilfsgutachten. Trägt er die Aufhebung, steht er im Schriftsatz.

Die Sachrüge in der Weiche

7. Ein Subsumtionsfehler im Urteil, der Schuldspruch oder Rechtsfolgen trägt, steht im Schriftsatz, ausgeführt in dem Teil, der fehlerhaft subsumiert wurde.

8. Eine Würdigung, die das Urteil richtig vornimmt, steht im Hilfsgutachten, wenn der Vermerk Ausführungen zum materiellen Recht verlangt.

9. Ein Fehler zugunsten des Angeklagten steht im Hilfsgutachten, weil er den Angeklagten nicht beschwert.

10. Ein Verfahrenshindernis, das nicht vorliegt, steht im Hilfsgutachten. Liegt es vor, steht es zuerst im Schriftsatz.

Im Fall Ketterer ergibt der Durchgang vier Ergebnisse.

Erstens fand die Hauptverhandlung an einem Tag ohne Urkundsbeamten statt, § 338 Nr. 5 StPO, § 226 I StPO. Zweitens wurde die Zeugin Marit Eggenstedt nicht nach § 55 II StPO belehrt. Drittens hat der Verteidiger der Verwertung der polizeilichen Angaben nicht widersprochen. Viertens hat die Kammer das Tatbestandsmerkmal der Gewalt strafschärfend gewertet, § 46 III StGB.

Die Weiche ordnet so zu: Das erste und das vierte Ergebnis stehen im Schriftsatz, das erste als absoluter Revisionsgrund, das vierte in der Sachrüge. Das zweite scheitert am Rechtskreis, das dritte am fehlenden Widerspruch. Beide stehen im Hilfsgutachten. Entschieden haben jeweils Rügbarkeit und Beruhen. Wie schwer der Fehler wirkt, spielte keine Rolle.

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