Raster 3 · Eine Verfahrensrüge aufbauen — § 344 II StPO, § 345 I StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 5 Übungsfragen dazu

Der Angriff: Vorgang, Rügeart, Stoßrichtung

  1. Vorgang isolieren. Einen einzigen Verfahrensvorgang bestimmen — eine Anordnung, ein Antrag, eine Beweiserhebung. Mehrere Vorgänge ergeben mehrere Rügen und werden getrennt dargestellt.

  2. Rügeart bestimmen. Braucht der Angriff Tatsachen außerhalb der Urteilsurkunde? Dann Verfahrensrüge, § 344 II 1 StPO; sonst Sachrüge. Wo beides möglich ist, wird beides erhoben, aber getrennt.

  3. Stoßrichtung festlegen. Die verletzte Vorschrift ausdrücklich benennen und in einem Rügesatz voranstellen. Das Revisionsgericht darf die Angriffsrichtung nicht durch Auslegung ermitteln. Beides — Rüge und Tatsachen — muss mit Ablauf der Begründungsfrist des § 345 I StPO vollständig sein; § 352 I StPO begrenzt die Prüfung auf die bis dahin bezeichneten Tatsachen, ein Nachschieben ist ausgeschlossen.

  4. Mehrere Stoßrichtungen prüfen. Trägt derselbe Vorgang mehrere Verletzungen — etwa § 244 VI 1 StPO, § 244 II StPO und § 338 Nr. 8 StPO —, wird jede gesondert benannt und gesondert unterlegt. Sammelrügen sind keine Rügen.

Die Präklusion und das Tatsachengerüst

5. Präklusion vorab klären. War ein Zwischenrechtsbehelf zu ergreifen? § 238 II StPO bei sachleitenden Anordnungen des Vorsitzenden; § 222b I 1 StPO beim Besetzungseinwand; § 25 StPO bei der Ablehnung; § 6a S. 3 StPO und § 16 I 3 StPO bei der Zuständigkeit; Widerspruch bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt beim Verwertungsverbot.

6. Tatsachengerüst bauen. Wortlaut der maßgeblichen Erklärungen und Beschlüsse, Verhandlungstag und Verfahrensabschnitt, beteiligte Personen, Reaktion des Gerichts. Zusammenfassungen ersetzen den Wortlaut nicht.

7. Rügetypische Zusatzangaben ergänzen. Beim Beweisantrag Antrag, Zeitpunkt und Ablehnungsbeschluss samt Begründung, gegebenenfalls Fristsetzung nach § 244 VI 3 StPO. Bei § 338 Nr. 1 StPO Geschäftsverteilungsplan im Wortlaut und der Weg über §§ 222a, 222b StPO. Bei § 338 Nr. 3 StPO Gesuch, Rechtzeitigkeit nach § 25 StPO, dienstliche Äußerung nach § 26 III StPO, Beschluss und Mitwirkung. Beim Verwertungsverbot der Widerspruch mit Zeitpunkt und Inhalt sowie die Verwertung im Urteil.

Negativtatsachen, Verweisungen, Selbsttest

8. Negativtatsachen aufnehmen. Ausdrücklich sagen, was nicht geschehen ist — kein Hinweis, keine spätere Bescheidung, keine Heilung, kein Verzicht. Vollständigkeit schließt die ungünstigen Tatsachen ein.

9. Verweisungen bereinigen. Keine Blattzahlen, keine Bezugnahme auf Akte, Anklage oder Protokoll als Ersatz des Vortrags. Anlagen fest verbinden, eindeutig zuordnen und im Text sagen, was aus ihnen folgt.

10. Selbsttest. Kann ein Leser, der die Akte nicht kennt, allein anhand der Schrift entscheiden, ob der Fehler vorliegt — die Richtigkeit des Vortrags unterstellt? Wenn nein, fehlt eine Tatsache.

Der Nachweis: Protokoll und Freibeweis

11. Nachweis klären: wesentliche Förmlichkeit? Ist der Vorgang nach § 273 I 1 StPO protokollierungspflichtig? Nur dann greift § 274 StPO. Für Verständigungen kommt § 273 Ia StPO hinzu. Das Inhaltsprotokoll vor Strafrichter und Schöffengericht nach § 273 II 1 StPO gehört nicht dazu: Die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen sind keine Förmlichkeit, und § 274 StPO gilt für sie nicht.

12. Protokoll auswerten. Positive Beweiskraft: Der Eintrag beweist die Beachtung, § 274 S. 1 StPO. Negative Beweiskraft: Das Schweigen beweist das Unterbleiben. Beides nur innerhalb der wesentlichen Förmlichkeiten — eine überschießende Beurkundung beweist nichts. Widersprüchliche oder offensichtlich lückenhafte Protokolle verlieren die Beweiskraft; das ist darzulegen.

13. Außerhalb der Förmlichkeiten: Freibeweis. Dienstliche Erklärungen, Vermerke, Aktenbestandteile. Der Freibeweis erleichtert den Nachweis, nicht den Vortrag. Für künftige Verfahren: rechtzeitiger Antrag nach § 273 III 1, 2 StPO.

14. Protokollberichtigung im Blick behalten. Gegen den Inhalt nur der Fälschungsnachweis, § 274 S. 2 StPO. Eine der erhobenen Rüge nachteilige Berichtigung setzt sichere Erinnerung der Urkundspersonen, einen begründeten Beschluss und die vorherige Anhörung voraus; substantiiert widersprechen.

Rechtskreis, Begründetheit, Heilung, Beruhen

15. Rechtskreis prüfen. Dient die verletzte Vorschrift auch dem Schutz des Angeklagten? § 339 StPO für die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten; die Rechtskreistheorie für den Angeklagten.

16. Begründetheit darstellen. Die vorgetragenen Tatsachen unter die verletzte Vorschrift subsumieren — kurz, weil die Arbeit im Tatsachenvortrag steckt.

17. Heilung prüfen. Ist der Fehler im weiteren Verlauf beseitigt worden — nachgeholter Hinweis mit Vorbereitungszeit nach § 265 III, IV StPO, spätere Bescheidung, wiederholte Vernehmung nach Belehrung? Dann fehlt es am Beruhen.

18. Beruhen ausweisen. § 337 I StPO — es genügt, dass ein Einfluss nicht auszuschließen ist; ausgeschlossen werden muss er, nicht bewiesen. Benennen, worauf das Urteil beruht, und den Umfang der Aufhebung nach § 353 I, II StPO angeben. Bei den Gründen des § 338 StPO entfällt die Prüfung, weil das Beruhen unwiderleglich vermutet wird.

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