Raster 10 · Das Hilfsgutachten zur Revision aufbauen — §§ 337, 344 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Zweck und Stellung

  1. Das Hilfsgutachten steht hinter dem Schriftsatz und ist ein eigener Text. Es trägt kein Rubrum und keinen Antrag.

  2. Es nimmt auf, was du geprüft hast und was im Schriftsatz nicht steht, weil es dem Mandanten nichts nützt, nicht vortragbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

  3. Es zeigt, dass die Bearbeitung vollständig ist. Was der Bearbeitervermerk verlangt, steht darin. Was er erlässt, steht nicht darin.

  4. Es ist ein Gutachten im Gutachtenstil und kein zweiter Schriftsatz. Wer die Begründung in anderen Worten wiederholt, hat nichts geleistet.

Der Inhalt in seiner Reihenfolge

5. Die Zulässigkeit der Revision, kurz. Sie entfällt, wenn der Vermerk sie erlässt, und steht nur dort ausführlich, wo Fristen oder die Wiedereinsetzung ein Problem sind.

6. Die Verfahrenshindernisse, die du geprüft hast und die nicht vorliegen.

7. Die Verfahrensfehler, die nicht rügbar sind, mit dem Grund: präkludiert, Widerspruch nicht erhoben, Rechtskreis nicht berührt, Beruhen ausgeschlossen.

8. Das materielle Recht, das das Urteil richtig anwendet, soweit der Vermerk dazu Ausführungen verlangt.

9. Fehler zugunsten des Angeklagten. Der Verteidiger kann sie nicht rügen, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

Form und Stil

10. Das Hilfsgutachten wird im Gutachtenstil geschrieben, mit Obersatz im Konjunktiv und einem Ergebnis.

11. Jedes Ergebnis nennt, ob der Punkt in der Revision trägt und warum er nicht im Schriftsatz steht.

12. Ein Punkt, den der Schriftsatz schon behandelt, wird nicht wiederholt. Ein Verweis auf den Abschnitt genügt.

13. Das Hilfsgutachten schreibst du zuletzt und knapp. Die Zeit der Bearbeitung gehört zuerst dem Schriftsatz.

Zum Fall Ketterer schreibt die Bearbeiterin im Hilfsgutachten: „Fraglich ist, ob der Angeklagte rügen kann, die Zeugin sei nicht nach § 55 II StPO belehrt worden. Die Belehrung dient dem Schutz der Zeugin vor eigener Verfolgung. Der Rechtskreis des Angeklagten ist nicht berührt, so dass er die Verletzung nicht rügen kann. Die Revision trägt sie nicht.“

Der Abschnitt nennt den Fehler, den Grund, aus dem er nicht rügbar ist, und das Ergebnis. Er steht im Hilfsgutachten, weil der Schriftsatz nur trägt, was Erfolg verspricht (A-3.18).

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