§ 354 Ia 1 StPO betrifft allein den Rechtsfolgenausspruch: „Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist.“ Das Revisionsgericht lässt die Strafe also trotz eines Zumessungsfehlers stehen, wenn sie im Ergebnis angemessen ist. § 354 Ia 2 StPO erlaubt ihm zusätzlich, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen angemessen herabzusetzen.
Die Vorschrift ist mit Zurückhaltung anzuwenden, weil das Revisionsgericht keine eigene Zumessung vornimmt und die aktuelle Lage des Angeklagten nicht kennt. Sie setzt voraus, dass der Rechtsfehler die Strafhöhe nach den Feststellungen erkennbar nicht beeinflusst hat; bei einem falsch bestimmten Strafrahmen kommt sie deshalb regelmäßig nicht in Betracht.
§ 354 Ib StPO betrifft die Gesamtstrafe. Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen eines Fehlers bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53, 54, 55 StGB auf, kann das nach Satz 1 mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Satz 2 erstreckt das auf den Fall, dass das Revisionsgericht hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst entschieden hat; Satz 3 stellt klar, dass die Absätze 1 und 1a unberührt bleiben. Der Vorteil liegt darin, dass keine neue Hauptverhandlung stattfinden muss.
§ 354 II 1 StPO ist der Regelfall: In anderen Fällen wird die Sache „an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein … anderes Gericht gleicher Ordnung“ zurückverwiesen. Die Vorschrift nennt damit zwei Adressaten, und beide liegen auf derselben Stufe wie das aufgehobene Urteil: ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts oder ein anderes Gericht derselben Ordnung. Nicht zurückverwiesen wird an das Gericht der ersten Instanz, wenn ein Berufungsurteil aufgehoben wird, und nicht an das Revisionsgericht selbst.
Zwei Ergänzungen sind zu merken. § 354 II 2 StPO verweist in erstinstanzlichen Oberlandesgerichtssachen an einen anderen Senat desselben Gerichts. § 354 III StPO erlaubt als einzige Ausnahme die Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung, wenn die noch in Frage kommende Straftat zu dessen Zuständigkeit gehört — der Fall, in dem nach der Aufhebung nur noch ein geringerer Vorwurf übrig ist.
Falle. Nach Aufhebung eines Berufungsurteils wird an das Amtsgericht zurückverwiesen — § 354 II 1 StPO verweist an eine andere Kammer desselben Landgerichts.