Die Zulässigkeitsprüfung findet an zwei Stellen statt, und die erste liegt noch beim Tatgericht. Nach § 346 I StPO verwirft das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, die Revision durch Beschluss als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der Form des § 345 II StPO angebracht worden sind. Mehr darf es nicht prüfen — inhaltliche Mängel der Rügen sind ihm verschlossen.
§ 346 II 1 StPO eröffnet dagegen den Weg zum Revisionsgericht: Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. Nach § 346 II 2 StPO werden die Akten dann eingesandt; die Vollstreckung wird dadurch nicht gehemmt. § 346 II 3 StPO erklärt § 35a StPO für entsprechend anwendbar, so dass über den Antrag zu belehren ist.
Beim Revisionsgericht steht § 349 I StPO: Erachtet es die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Das ist eine Kann-Vorschrift; Einstimmigkeit ist nicht verlangt, ein Antrag der Staatsanwaltschaft ebenso wenig, und eine Gegenerklärungsfrist wie in § 349 III StPO gibt es nicht.
Der Anwendungsbereich reicht weiter als der des § 346 I StPO. Unter § 349 I StPO fällt auch die Revision, deren Begründung überhaupt keine Rüge erkennen lässt, sowie — im Ergebnis — die einzelne Verfahrensrüge, die den Anforderungen des § 344 II 2 StPO nicht genügt. Ist daneben die Sachrüge erhoben, wird die Revision insgesamt nicht unzulässig; sie wird dann regelmäßig nach § 349 II StPO verworfen.
§ 348 StPO betrifft die Zuständigkeit. Hält das Gericht, an das die Akten gesandt sind, ein anderes für zuständig, spricht es nach § 348 I StPO seine Unzuständigkeit durch Beschluss aus. Dieser Beschluss ist nach § 348 II StPO unanfechtbar und für das bezeichnete Gericht bindend — die Zuständigkeitsfrage wird also einmal und endgültig entschieden.
- Das Tatgericht verwirft§ 346 I StPO: als unzulässig, wenn die Revision verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der Form des § 345 II StPO angebracht worden sind. Mehr darf es nicht prüfen; inhaltliche Mängel der Rügen sind ihm verschlossen
- Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts§ 346 II 1 StPO: binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses. Die Akten werden dann eingesandt, die Vollstreckung wird dadurch nicht gehemmt, § 346 II 2 StPO; über den Antrag ist zu belehren, § 346 II 3 StPO erklärt § 35a StPO für entsprechend anwendbar
- Das Revisionsgericht verwirft§ 349 I StPO: eine Kann-Vorschrift, die weder Einstimmigkeit noch einen Antrag der Staatsanwaltschaft verlangt und keine Gegenerklärungsfrist kennt. Ihr Anwendungsbereich reicht weiter als der des § 346 I StPO: Sie erfasst auch die Begründung, die überhaupt keine Rüge erkennen lässt, und die Verfahrensrüge, die den Anforderungen des § 344 II 2 StPO nicht genügt
- Ist die Sachrüge daneben erhobendann wird die Revision insgesamt nicht unzulässig; sie wird dann regelmäßig nach § 349 II StPO verworfen
- Die Zuständigkeitsfrage wird einmal und endgültig entschieden§ 348 I StPO: Hält das Gericht, an das die Akten gesandt sind, ein anderes für zuständig, spricht es seine Unzuständigkeit durch Beschluss aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar und für das bezeichnete Gericht bindend, § 348 II StPO
Falle. Die unzulässige Verfahrensrüge wird mit „Verwerfung der Revision als unzulässig“ beantwortet, obwohl die Sachrüge erhoben ist — dann ist die Revision zulässig und nur die einzelne Rüge scheitert.