§ 347 I 1 StPO ordnet an, was nach einer form- und fristgerechten Revision geschieht: Die Revisionsschrift wird dem Gegner des Beschwerdeführers zugestellt. Bei der Verteidigerrevision ist das die Staatsanwaltschaft, bei der Revision der Staatsanwaltschaft der Angeklagte.
§ 347 I 2 StPO gibt dem Gegner das Recht, „binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen“. Für die Staatsanwaltschaft wird daraus in einem wichtigen Fall eine Pflicht: Nach § 347 I 3 StPO gibt sie bei einer auf einen Verfahrensmangel gestützten Revision in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung erleichtert wird. § 347 I 4 StPO erlaubt dem Angeklagten die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Gegenerklärung ist der Kern der staatsanwaltschaftlichen Arbeit in diesem Verfahrensabschnitt und der Gegenstand einer eigenen Aufgabenart. Sie leistet zweierlei: Sie prüft die Rüge auf ihre Zulässigkeit nach § 344 II 2 StPO — fehlt eine Tatsache, ohne die das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ist die Rüge unzulässig — und sie stellt dem Vortrag den tatsächlichen Verfahrensablauf entgegen, soweit er sich aus Protokoll und Akte ergibt.
Der Aufbau ist damit vorgezeichnet: Wiedergabe der Rüge, Prüfung der Stoßrichtung, Prüfung der Vollständigkeit des Tatsachenvortrags, hilfsweise Prüfung der Begründetheit, hilfsweise die Beruhensfrage nach § 337 I StPO. Am Ende steht der Antrag — Verwerfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet nach § 349 I oder II StPO oder Aufhebung.
§ 347 II StPO schließt den Abschnitt ab: Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht. Die Vorlage geht also nicht vom Gericht aus, sondern von der Staatsanwaltschaft; dasselbe gilt nach § 348 III StPO für die Abgabe bei Unzuständigkeit.
- Zustellung an den Gegner§ 347 I 1 StPO: Die Revisionsschrift wird dem Gegner des Beschwerdeführers zugestellt. Bei der Verteidigerrevision ist das die Staatsanwaltschaft, bei der Revision der Staatsanwaltschaft der Angeklagte
- Gegenerklärung binnen einer Woche§ 347 I 2 StPO gibt dem Gegner das Recht, eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Für die Staatsanwaltschaft wird daraus nach § 347 I 3 StPO eine Pflicht, wenn die Revision auf einen Verfahrensmangel gestützt ist und anzunehmen ist, dass die Prüfung dadurch erleichtert wird; der Angeklagte darf nach § 347 I 4 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären
- Was die Gegenerklärung leistetsie prüft die Rüge auf ihre Zulässigkeit nach § 344 II 2 StPO: Fehlt eine Tatsache, ohne die das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ist die Rüge unzulässig. Und sie stellt dem Vortrag den tatsächlichen Verfahrensablauf entgegen, soweit er sich aus Protokoll und Akte ergibt
- Ihr AufbauWiedergabe der Rüge, Prüfung der Stoßrichtung, Prüfung der Vollständigkeit des Tatsachenvortrags, hilfsweise die Begründetheit, hilfsweise die Beruhensfrage nach § 337 I StPO. Am Ende steht der Antrag: Verwerfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet nach § 349 I oder II StPO oder Aufhebung
- Vorlage der Akten§ 347 II StPO: Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht. Die Vorlage geht also nicht vom Gericht aus, sondern von der Staatsanwaltschaft
Falle. Die Gegenerklärung wird als Sachgutachten geschrieben und beginnt mit der Begründetheit — die Zulässigkeit der einzelnen Rüge ist der erste und oft entscheidende Prüfungspunkt.