A-7.13 · Die Verständigung über die Instanz hinaus: wer ist gebunden? (§ 257c StPO, § 358 II StPO)

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Eine Verständigung nach § 257c StPO schließt das erkennende Gericht mit den Verfahrensbeteiligten ab. Die Bindung nach § 257c IV StPO ist die Bindung dieses Gerichts, und sie endet mit seinem Urteil. Wer in der Revisionsklausur auf eine Verständigung stößt, fragt deshalb für jede Instanz getrennt, ob dort überhaupt jemand gebunden ist.

Die Frage taucht an vier Orten auf: beim Gericht, das sich verständigt hat, beim Revisionsgericht, beim Gericht nach der Zurückverweisung und beim Berufungsgericht. Den ersten Ort behandeln A-7.10 bis A-7.12 der Hauptverhandlung, die drei übrigen dieses Modul.

Das Revisionsgericht hat an der Verständigung nicht mitgewirkt. Es prüft das Urteil wie jedes andere auf Rechtsfehler. Die Verständigung nimmt dem Angeklagten die Revision nicht: Ein Rechtsmittelverzicht ist nach § 302 I 2 StPO ausgeschlossen, und nach § 35a S. 3 StPO ist der Angeklagte zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

Auch eine vereinbarte Strafe schützt das Urteil nicht vor der Aufhebung, wenn es einen Rechtsfehler trägt. Der Schuldspruch durfte nach § 257c II 3 StPO nicht Gegenstand der Verständigung sein, und das Revisionsgericht prüft ihn auf die Sachrüge wie jedes andere Urteil.

Hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist es zurück, verhandelt eine andere Kammer oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung, § 354 II StPO. Die Zusage des ersten Gerichts bindet dieses neue Gericht nicht, denn sie war die Zusage jenes Gerichts in jener Hauptverhandlung. Das neue Gericht kann sich neu verständigen oder ohne Verständigung entscheiden.

Seine Grenzen liegen im Gesetz. Es hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen, § 358 I StPO. Und es darf Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern, wenn lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, § 358 II 1 StPO (A-7.10 in diesem Feld).

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Berufung zulässig, § 312 StPO. Das Berufungsgericht verhandelt neu, und nach § 332 StPO gelten im Übrigen die Vorschriften über die Hauptverhandlung. Eine Verständigung des Amtsgerichts bindet es nicht.

Es kann sich selbst verständigen. Dann gelten für diese Verständigung dieselben Wirksamkeitsvoraussetzungen und Dokumentationspflichten wie sonst, zum Beispiel die Belehrung vor der Zustimmung (A-7.11 der Hauptverhandlung). Hat nur der Angeklagte Berufung eingelegt, schützt ihn § 331 I StPO vor einer Verschlechterung der Rechtsfolgen.

Das Schöffengericht Lindenau hat Merle Oltmanns nach einer Verständigung wegen Untreue zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sie legt Berufung ein, die Staatsanwaltschaft nicht. Vor der Strafkammer des Landgerichts gesteht sie erneut, und die Kammer verhängt ein Jahr und sechs Monate.

Das Landgericht war an die Zusage des Amtsgerichts nicht gebunden. Es hätte nach neuer Beweisaufnahme auch eine andere Strafe finden können, durfte aber ein Jahr und acht Monate nicht überschreiten, weil nur die Angeklagte Berufung eingelegt hat, § 331 I StPO. Ein Jahr und sechs Monate bleiben darunter. Eine Revision gegen das Berufungsurteil betrifft die Berufungsverhandlung (A-8.17).

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema