Der Nebenkläger kann Rechtsmittel einlegen, aber nicht mit jedem Ziel. § 400 I StPO sperrt zwei Angriffsrichtungen: Er kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, „daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt“.
Die erste Sperre ist absolut: Die Strafhöhe geht den Nebenkläger nichts an. Eine Revision, die nur eine höhere Strafe erstrebt, ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn sie in die Form der allgemeinen Sachrüge gekleidet wird. Die zweite Sperre knüpft an die Anschlussberechtigung des § 395 StPO an — anfechtbar ist nur, soweit es um eine Tat geht, die zum Anschluss berechtigt.
Daraus folgt eine Besonderheit der Begründungsschrift: Der Nebenkläger muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erkennen lassen, welches zulässige Ziel er verfolgt. Die bloße Erklärung „Ich rüge die Verletzung sachlichen Rechts“ genügt bei ihm nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, ob er ein zulässiges Ziel verfolgt. Das ist die praktisch wichtigste Abweichung von der Revision des Angeklagten, bei der die allgemeine Sachrüge genügt.
§ 401 I 1 StPO stellt ihn unabhängig von der Staatsanwaltschaft. Nach § 401 I 2 StPO ist ihm bei einem Anschluss nach ergangenem Urteil dieses sofort zuzustellen; nach § 401 I 3 StPO beginnt die Begründungsfrist mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Einlegungsfrist oder mit der Zustellung an ihn. § 401 II 1 StPO lässt die Einlegungsfrist auch dann mit der Verkündung beginnen, wenn er anwesend oder anwaltlich vertreten war und bei der Verkündung nicht mehr zugegen war; Wiedereinsetzung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung kann er dann nicht beanspruchen. War er überhaupt nicht anwesend oder vertreten, beginnt die Frist nach § 401 II 2 StPO mit der Zustellung der Urteilsformel.
Zwei Folgeregeln runden das ab. Nach § 401 III 1 StPO ist eine allein vom Nebenkläger eingelegte Berufung sofort zu verwerfen, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder er noch ein Rechtsanwalt für ihn erschienen ist — unbeschadet des § 301 StPO; nach § 401 III 2 StPO kann er binnen einer Woche Wiedereinsetzung beanspruchen. Nach § 401 IV StPO liegt der Betrieb der Sache wieder bei der Staatsanwaltschaft, wenn auf sein Rechtsmittel hin aufgehoben wird.
Falle. Die Nebenklägerrevision wird wie eine gewöhnliche Sachrüge begründet — ohne erkennbares zulässiges Ziel ist sie nach § 400 I StPO unzulässig.