Jede Revisionsentscheidung trägt eine Kostenentscheidung, und ihr Grundfall steht in § 473 I 1 StPO: „Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.“ Die erfolglose Revision des Angeklagten führt also zu „Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels“ — und nur diese Kosten, nicht die des ganzen Verfahrens.
§ 473 I 2 StPO ergänzt für die Nebenklage: Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, sind ihm auch die dem Nebenkläger in Wahrnehmung seiner Befugnisse erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. § 473 I 3 StPO kehrt das um: Hat allein der Nebenkläger das Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt und bleibt es erfolglos, trägt er die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
§ 473 II 1 StPO betrifft das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zuungunsten: Bleibt es erfolglos, sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen. Nach § 473 II 2 StPO gilt dasselbe, wenn ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.
§ 473 III StPO belohnt die wirksame Beschränkung: Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat es Erfolg, sind seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Vorschrift ist ein Argument für die überlegte Beschränkung — sie verhindert die Quotelung.
§ 473 IV 1 StPO regelt den Teilerfolg: Das Gericht hat die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, „soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten“; § 473 IV 2 StPO überträgt das auf die notwendigen Auslagen. Der praktische Regelfall — Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs — wird deshalb nicht mit einer starren Quote, sondern mit einer Billigkeitsentscheidung beantwortet; häufig bleibt die Kostenentscheidung dem neuen Tatrichter vorbehalten.
Falle. Nach teilweisem Erfolg wird der Angeklagte mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet — § 473 IV StPO verlangt Ermäßigung und Billigkeitsprüfung.