A-6.15 · Angriffe gegen die rechtliche Würdigung (§ 337 StPO, § 354 StPO)

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die klassische Sachrüge greift die Subsumtion an: Die festgestellten Tatsachen tragen den ausgeurteilten Tatbestand nicht, oder sie tragen einen anderen. Geprüft wird mit den Feststellungen als gegeben, und geprüft wird das gesamte materielle Recht — Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe.

Fünf Angriffslinien wiederholen sich. Erstens die Beteiligungsform: Mittäterschaft nach § 25 II StGB statt Beihilfe nach § 27 I StGB, ohne dass die Feststellungen Tatherrschaft oder ein eigenes Interesse hergeben. Zweitens Versuch und Rücktritt: unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB nicht belegt, Fehlschlag nicht geprüft, Freiwilligkeit nach § 24 I 1 StGB nicht erörtert. Drittens die Irrtümer: Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB statt Verbotsirrtum nach § 17 StGB, Erlaubnistatbestandsirrtum übergangen.

Viertens Rechtfertigung und Entschuldigung: Notwehr nach § 32 II StGB, rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB, entschuldigender Notstand nach § 35 I 1 StGB und der Notwehrexzess nach § 33 StGB — jeweils zu prüfen, sobald die Feststellungen dafür Anhaltspunkte bieten; § 267 II StPO verlangt die Auseinandersetzung, wenn der Umstand behauptet war. Fünftens die Konkurrenzen: Tateinheit nach § 52 I StGB oder Tatmehrheit nach § 53 I StGB, natürliche Handlungseinheit, mitbestrafte Nachtat, Zahl der Fälle.

Die Konkurrenzen sind besonders lohnend, weil sie im Tenor stehen und deshalb ohne Weiteres sichtbar sind. Ein Konkurrenzfehler lässt die Einzelstrafen und häufig die Gesamtstrafe entfallen, obwohl der Schuldspruch im Kern richtig bleibt.

Was das Revisionsgericht damit macht, richtet sich nach § 354 I StPO: Steht der Fehler fest und sind weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich, entscheidet es selbst. Der praktisch wichtigste Fall ist die Schuldspruchberichtigung — das Revisionsgericht stellt den Schuldspruch richtig und hebt nur den Strafausspruch auf (dazu A-7.7).

Falle. Der Konkurrenzfehler wird gesehen, aber nicht bis zum Rechtsfolgenausspruch durchgezogen — die Folge für Einzelstrafen und Gesamtstrafe gehört zwingend dazu.

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