Die Lücke ist der praktisch häufigste Darstellungsmangel: Ein Umstand, der sich nach dem Inhalt des Urteils aufdrängt, wird in der Beweiswürdigung nicht erörtert. Maßstab ist nicht, was die Akte hergibt, sondern was die Urteilsurkunde selbst aufwirft — eine Einlassung, die mitgeteilt und nicht widerlegt wird, eine Aussage, deren Widersprüche geschildert und nicht gewichtet werden, ein entlastendes Indiz, das in den Feststellungen auftaucht und in der Würdigung verschwindet.
Erörterungsbedürftig ist danach vor allem: die Einlassung des Angeklagten in ihren tragenden Punkten, jedes im Urteil erwähnte entlastende Indiz, jede mitgeteilte Abweichung zwischen früherer und jetziger Aussage eines Zeugen, jede naheliegende Alternativerklärung für ein belastendes Indiz. Wird eines davon übergangen, ist die Würdigung lückenhaft, und das Urteil beruht regelmäßig auf dem Mangel.
Der Widerspruch ist der zweite Grundfehler. Er liegt vor, wenn die Feststellungen etwas anderes sagen als die Beweiswürdigung, wenn zwei Feststellungen einander ausschließen oder wenn die Würdigung eine Tatsache voraussetzt, die im Feststellungsteil nicht vorkommt. „Der Angeklagte handelte spontan“ in den Feststellungen und „die Tat war von langer Hand geplant“ in der Strafzumessung ist ein Urteil, das sich selbst widerlegt.
Beide Mängel haben denselben Grund: Das Urteil wird in Abschnitten geschrieben und nicht als Ganzes gegengelesen. Für die Revision heißt das, dass sich Lücke und Widerspruch fast immer durch einen Quervergleich finden lassen — Feststellungen gegen Beweiswürdigung, Beweiswürdigung gegen rechtliche Würdigung, rechtliche Würdigung gegen Strafzumessung.
Formuliert wird die Rüge stets in zwei Schritten: erst die Fundstelle im Urteil („Die Gründe teilen mit, dass …“), dann das Fehlen oder der Bruch („Womit sich die Beweiswürdigung nicht auseinandersetzt“ / „Dazu steht in Widerspruch, dass …“). Die Aufhebung erfasst dann nach § 353 II StPO auch die betroffenen Feststellungen.
Falle. Als Lücke wird gerügt, was das Urteil gar nicht mitteilt — die Lücke muss sich aus der Urkunde selbst ergeben, sonst ist die Rüge eine verkappte Tatsachenrüge.