Die Sachrüge prüft das Urteil aus sich heraus. Prüfungsgrundlage ist allein die Urteilsurkunde — Rubrum, Urteilsformel, Liste der angewandten Vorschriften und Gründe. Was dort nicht steht, gibt es für das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin nicht; was dort steht, wird als richtig unterstellt, auch wenn der Verteidiger sicher weiß, dass es falsch ist.
Die Akte bleibt außer Betracht. Das Revisionsgericht liest weder die Anklageschrift noch Vernehmungsniederschriften noch Vermerke, um Feststellungen zu ergänzen oder zu widerlegen. Das ist die Kehrseite des Rekonstruktionsverbots: Die Revision ist reine Rechtsinstanz, sie ermittelt nichts nach.
Das Protokoll bleibt auf die Sachrüge hin ebenfalls draußen. Es ist nach § 274 S. 1 StPO das Beweismittel für die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten — und damit ein Beweismittel für Verfahrenstatsachen, die nur die Verfahrensrüge in das Verfahren einführt. Zur Technik dieses Nachweises siehe das Feld zur Verfahrensrüge.
Eine Ausnahme ist anerkannt: die verkündete Urteilsformel. Sie gehört nach § 273 I 1 StPO in das Protokoll, und das Protokoll ist insoweit auch auf die Sachrüge hin heranzuziehen, weil erst der verkündete Tenor sagt, worüber überhaupt entschieden worden ist. Weicht die Urkunde vom Protokoll ab, geht die protokollierte Formel vor.
Praktisch bedeutet das eine feste Lesetechnik. Man liest zuerst die Formel, dann die Feststellungen, dann die Beweiswürdigung, dann die rechtliche Würdigung, dann die Strafzumessung — und fragt bei jedem Schritt nur: Trägt das, was hier steht, das Ergebnis? Nicht: Stimmt das, was hier steht? Die zweite Frage ist im Revisionsverfahren nicht gestellt.
Falle. Der Sachverhalt der Klausur enthält Aktenbestandteile, die die Feststellungen erschüttern — sie werden in die Sachrüge eingebaut, obwohl sie dort nichts zu suchen haben.