A-5.9 · Die Durchsuchung, §§ 102, 103, 105 StPO — Richtervorbehalt und Gefahr im Verzug

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 102 StPO erlaubt die Durchsuchung bei dem, „welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist“ — Wohnung und andere Räume, Person und die ihm gehörenden Sachen, zur Ergreifung oder wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Verlangt wird ein Anfangsverdacht und eine auf Tatsachen gestützte Auffindevermutung.

§ 103 I 1 StPO stellt für den Unverdächtigen strengere Anforderungen: Durchsuchungen sind nur zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig, und nur dann, „wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet“. Die Vermutung des § 102 StPO genügt hier nicht; verlangt ist ein tatsachengestützter Schluss auf den konkreten Ort.

Die Anordnungskompetenz regelt § 105 I 1 StPO: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.“ Der Richtervorbehalt hat Verfassungsrang; Art. 13 II GG ordnet ihn für die Wohnung an. Er ist die Regel, die Eilkompetenz die Ausnahme.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde. Die Annahme unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung; sie ist einzelfallbezogen mit Tatsachen zu begründen und aktenkundig zu machen, und die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters ist zu prüfen. Allgemeine Erwägungen zur Deliktsart oder zur üblichen Dauer eines Bereitschaftsdienstes tragen sie nicht.

Für die Verwertung gilt keine automatische Folge. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt führt über die Abwägung zum Verbot, wobei der hypothetische Ersatzeingriff regelmäßig zugunsten der Verwertung wirkt — es sei denn, der Vorbehalt wurde bewusst umgangen oder gröblich verkannt; dazu A-5.4. Fehlen dagegen die materiellen Voraussetzungen der §§ 102, 103 StPO, wiegt der Verstoß schwerer. Unterbleibt die Zuziehung von Durchsuchungszeugen, die § 105 II 1 StPO verlangt, wenn sie möglich ist, folgt daraus demgegenüber regelmäßig kein Verwertungsverbot.

Falle. Es wird die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung dargelegt, aber nicht mitgeteilt, wie die gefundenen Gegenstände in die Hauptverhandlung gelangt sind — es fehlt der Vortrag zur Einführung und Verwertung, ohne den sich das Beruhen nicht prüfen lässt.

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