§ 244 II StPO lautet: „Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.“ Die Vorschrift verpflichtet das Gericht unabhängig von Anträgen; deshalb ist die Aufklärungsrüge der Auffangbehelf für alles, was nicht beantragt wurde oder was nicht die Form eines Beweisantrags hatte.
Vorzutragen sind vier Punkte, und die Rüge scheitert, sobald einer fehlt. Erstens: welche Tatsache hätte aufgeklärt werden müssen — bestimmt bezeichnet, nicht als Thema. Zweitens: mit welchem Beweismittel — konkret benannt, mit Anschrift oder Fundstelle. Drittens: welches Ergebnis die Beweiserhebung erbracht hätte. Das ist eine bestimmte Behauptung, keine Möglichkeit; „der Zeuge hätte möglicherweise bekundet“ ist der Satz, an dem die meisten Aufklärungsrügen sterben.
Die Revision für Liselotte Marquardt rügt, das Landgericht Sturkbrück hätte die Bedienstete einer Tankstelle vernehmen müssen. Vorgetragen sind ihr Name, ihre Anschrift und die Passage der Urteilsgründe, in der ein Zeuge erwähnt, Marquardt habe an jenem Abend dort getankt — daraus ergibt sich das Drängen. Zum Ergebnis heißt es, die Zeugin hätte „möglicherweise bestätigt“, dass Marquardt erst nach 22 Uhr dort gewesen sei.
An diesem einen Wort scheitert die Rüge. Für die Aufklärungsrüge nach § 244 II StPO ist eine bestimmte Behauptung dessen verlangt, was die Beweiserhebung erbracht hätte, keine Möglichkeit. Drei der vier Punkte stehen, der vierte fehlt; die Rüge scheitert, sobald einer fehlt.
Richtig wäre: „Die Zeugin hätte bekundet, dass die Angeklagte um 22.15 Uhr an der Kasse bezahlt hat.“ Ob sie es wirklich bekundet hätte, ist keine Frage der Zulässigkeit. Behauptet werden muss es.
Viertens und am schwersten: welche Umstände das Gericht zu der Beweiserhebung gedrängt haben. Das Drängen muss sich aus den Urteilsgründen oder aus mitgeteilten Verfahrenstatsachen ergeben — aus einer Aussage, die eine Lücke sichtbar machte, aus einem Aktenbestandteil, der in der Hauptverhandlung zur Sprache kam, aus einem Widerspruch zwischen zwei Zeugen. Ohne diesen Punkt bleibt die Rüge eine nachträgliche Beweisanregung, und das Revisionsgericht prüft sie nicht.
Das Verhältnis zum Beweisantragsrecht ist arbeitsteilig. Wer einen Beweisantrag gestellt hat, greift dessen Ablehnung an — dort ist der Prüfungsmaßstab günstiger, weil die Ablehnungsgründe abschließend sind und der Beschluss begründet sein muss. Wer nichts beantragt hat, bleibt auf § 244 II StPO angewiesen. Beide Rügen können nebeneinander erhoben werden, und das ist oft sinnvoll: Ist der Antrag mangels Konnexität kein Beweisantrag gewesen, greift jedenfalls die Aufklärungspflicht.
Warum die Rüge so oft scheitert, ist damit gesagt: an § 344 II 2 StPO. Sie verlangt die vollständige Mitteilung des Verfahrensgeschehens, aus dem sich das Drängen ergibt, und eine bestimmte Behauptung des Beweisergebnisses. Wer beides liefert, hat eine ernsthafte Rüge; wer eines weglässt, hat gar keine.
Falle. Es wird vorgetragen, das Gericht hätte „die Sache weiter aufklären müssen“, ohne Beweismittel und ohne Ergebnis; das ist keine Rüge, sondern eine Kritik.