A-5.20 · Die Belehrungskette beim Zeugen und die Vereidigung, §§ 52 bis 61 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Vor jeder Zeugenvernehmung ist eine Kette von Belehrungen abzuarbeiten, und jedes Glied hat eine eigene Norm und eine eigene Rechtsfolge. § 52 III 1 StPO: „Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen … sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.“ Das Wort „jeder“ ist wörtlich zu nehmen — auch die zweite und dritte Vernehmung derselben Person braucht die Belehrung. § 52 III 2 StPO erlaubt den Widerruf des Verzichts auch während der Vernehmung.

§ 55 I StPO gibt jedem Zeugen das Recht, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 I StPO die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuziehen würde; § 55 II StPO verlangt die Belehrung hierüber. § 57 S. 1 StPO verlangt vor der Vernehmung die Ermahnung zur Wahrheit und die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage, § 57 S. 2 StPO den Hinweis auf die Möglichkeit der Vereidigung.

Die Rechtsfolgen sind gestaffelt. Ein Verstoß gegen § 52 III 1 StPO führt zu einem Verwertungsverbot, das auch der Angeklagte geltend machen kann. Ein Verstoß gegen § 55 II StPO trägt dagegen keine Rüge zu seinen Gunsten, weil die Vorschrift allein den Zeugen vor Selbstbelastung schützt — Rechtskreistheorie, dazu Feld 3. § 57 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung eine bloße Ordnungsvorschrift, die allein dem Zeugen dient; auf ihre Verletzung lässt sich die Revision nicht stützen.

Die Vereidigung ist seit langem die Ausnahme. § 59 I 1 StPO: „Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.“ Nach § 59 I 2 StPO braucht der Grund im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen. § 59 II 1 StPO verlangt die Vereidigung einzeln und nach der Vernehmung, § 59 II 2 StPO grundsätzlich in der Hauptverhandlung.

Weil die Nichtvereidigung der Regelfall ist, trägt ihr Unterbleiben nur ausnahmsweise eine Rüge — und dann über die Aufklärungspflicht des § 244 II StPO. Ergiebig sind die Verbote: § 60 Nr. 1 StPO untersagt die Vereidigung von Personen unter 18 Jahren und solcher ohne genügende Vorstellung vom Wesen des Eides, § 60 Nr. 2 StPO die von Personen, die der Tat oder der Beteiligung verdächtig oder deswegen verurteilt sind. § 61 StPO gibt den Angehörigen das Recht, die Beeidigung zu verweigern, und verlangt die Belehrung darüber.

Falle. Die Belehrung wird bei der zweiten Vernehmung derselben Zeugin weggelassen, weil sie beim ersten Mal erteilt wurde — § 52 III 1 StPO verlangt sie vor jeder Vernehmung.

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