A-5.19 · § 252 StPO als Revisionsrüge

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 252 StPO besteht aus einem Satz: „Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.“ Dem Wortlaut nach ist das ein Verlesungsverbot — und wäre es nur das, liefe die Vorschrift leer, weil man die Verhörsperson als Zeugen vernehmen und sie dasselbe berichten lassen könnte.

Deshalb wird § 252 StPO als umfassendes Verwertungsverbot verstanden. Gesperrt ist nicht nur die Verlesung des Protokolls, sondern jede Einführung des Inhalts der früheren Aussage — auch die Vernehmung des Polizeibeamten oder der Staatsanwältin, die den Zeugen vernommen haben, sowie der Vorhalt gegenüber anderen Zeugen. Erfasst sind nur Angaben aus einer Vernehmung; was der Zeuge einer Privatperson von sich aus erzählt hat, sperrt § 252 StPO nicht. Der Zeuge, der sein Recht ausübt, soll damit rechnen dürfen, dass seine früheren Angaben aus dem Verfahren verschwinden.

Die Voraussetzungen sind drei: Der Zeuge muss vor der Hauptverhandlung vernommen worden sein; er muss zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sein, regelmäßig nach § 52 I StPO; und er muss erst in der Hauptverhandlung von diesem Recht Gebrauch machen. Wer schon im Ermittlungsverfahren geschwiegen hat, hat keine Aussage hinterlassen, die gesperrt werden könnte; wer in der Hauptverhandlung aussagt, sperrt nichts.

Die praktisch wichtigste Ausnahme betrifft die frühere Vernehmung durch einen Richter. Der Richter darf in der Hauptverhandlung als Zeuge über den Inhalt der früheren Aussage vernommen werden, wenn der Zeuge vor der richterlichen Vernehmung ordnungsgemäß nach § 52 III 1 StPO belehrt worden war. Die Rechtsprechung hält an dieser Ausnahme in gefestigter Linie fest und stützt sie auf die besondere Verlässlichkeit der richterlichen Vernehmung und darauf, dass der Zeuge dort in Kenntnis seines Rechts ausgesagt hat; im Schrifttum wird sie kritisiert. Die Verlesung des richterlichen Protokolls bleibt gleichwohl gesperrt; erlaubt ist allein die Vernehmung des Richters. Daneben kann der Zeuge selbst die Verwertung seiner früheren Angaben gestatten, wenn er zuvor über die Folgen dieses Verzichts belehrt worden ist, und § 255a II 1 StPO lässt bei bestimmten Delikten die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren zu.

Eine zweite Ausnahme betrifft die eigene Wahrnehmung der Verhörsperson außerhalb der Aussage. Was der Beamte selbst gesehen hat — den Zustand des Zeugen, sichtbare Verletzungen, die Situation in der Wohnung, den Zeitpunkt des Eintreffens —, ist nicht Inhalt einer Aussage und bleibt verwertbar. Ebenso sind Spontanäußerungen, die außerhalb einer Vernehmung gefallen sind, nicht von § 252 StPO erfasst. Das Verbot wirkt nach überwiegender Auffassung von Amts wegen; auf einen Widerspruch kommt es nicht an.

Editha Sponheim, die Ehefrau des Angeklagten, ist am Abend der Tat auf der Wache als Zeugin vernommen worden, nach ordnungsgemäßer Belehrung. Vor dem Landgericht Quastfeld verweigert sie das Zeugnis nach § 52 I Nr. 2 StPO. Die Kammer vernimmt den Polizeibeamten, der zuvor die Wohnung betreten und später die Vernehmung geführt hatte.

Zu unterscheiden ist zweierlei. Was Sponheim in der Vernehmung gesagt hat, ist gesperrt: § 252 StPO verbietet nicht nur die Verlesung des Protokolls, sondern jede Einführung des Inhalts der früheren Aussage, auch über den Polizeibeamten, der sie geführt hat.

Was der Beamte in der Wohnung selbst gesehen hat, bleibt verwertbar — der umgestürzte Tisch, die Verletzung an ihrem Arm, der Zustand, in dem er sie angetroffen hat. Das ist nicht Inhalt einer Aussage, sondern eigene Wahrnehmung. Die Urteilsgründe müssen beides sauber trennen.

Falle. Der Zeuge verweigert das Zeugnis, und die Kammer vernimmt die Polizeibeamtin — die Ausnahme gilt nur für den Richter, der die frühere Vernehmung geführt hat.

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