A-5.14 · Der Nachweis des Widerspruchs und die Abgrenzung zu § 238 II StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ein Widerspruch, der sich nicht nachweisen lässt, ist so gut wie nicht erhoben. Das Beweismittel ist allein das Protokoll: Der Widerspruch ist ein in der Verhandlung gestellter Antrag und gehört deshalb nach § 273 I 1 StPO hinein, und nach § 274 S. 1 StPO kann die Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zur Beweiskraft des Protokolls in beide Richtungen Feld 3; hier zählt die Folge: Fehlt der Widerspruch im Protokoll, lässt er sich in der Revision nicht mehr belegen, weil das Rekonstruktionsverbot jeden anderen Nachweis verwehrt.

Für den Sitzungsdienst folgt daraus eine feste Handlungsanweisung: Widerspruch erklären, Begründung geben und ausdrücklich die Protokollierung beantragen. § 273 III 1 StPO gibt dafür das Werkzeug — kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen; lehnt er ab, entscheidet nach § 273 III 2 StPO auf Antrag das Gericht. Wer darauf verzichtet und hofft, der Vorgang lasse sich später aufklären, geht ein Risiko ein, das sich vermeiden ließ.

Vom Verwertungswiderspruch streng zu trennen ist der Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO: „Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.“ Er richtet sich gegen eine Anordnung des Vorsitzenden und zwingt das Gericht zur Entscheidung. Wer eine sachleitende Anordnung hinnimmt, ohne die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, verliert insoweit die Rüge.

Der Verwertungswiderspruch richtet sich dagegen nicht gegen eine Anordnung, sondern gegen die Verwertung durch das erkennende Gericht. Beide können nebeneinander erforderlich sein: Ordnet der Vorsitzende die Verlesung eines Protokolls an, so ist die Anordnung nach § 238 II StPO zu beanstanden; unabhängig davon ist der Verwertung des Inhalts zu widersprechen. Wer nur eines von beidem tut, hat unter Umständen nur die halbe Rüge.

Falle. Es wird nach § 238 II StPO beanstandet und darauf vertraut, damit sei auch der Verwertung widersprochen — der Gerichtsbeschluss über die Zulässigkeit der Anordnung sagt zur Verwertbarkeit nichts.

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