Ein Widerspruch, der nicht sagt, wogegen er sich richtet, ist keiner. Er muss zwei Angaben enthalten: das Beweismittel, dessen Verwertung er sperren soll, und den Umstand, aus dem sich die Unverwertbarkeit ergeben soll. Die erste Angabe macht ihn beweisstückbezogen, die zweite gibt ihm die Angriffsrichtung.
Die Beweisstückbezogenheit folgt aus dem Zeitpunkt. Da der Widerspruch nach jeder einzelnen Beweiserhebung fällig wird, muss er sich auf diese Beweiserhebung beziehen. Ein Pauschalwiderspruch zu Beginn der Hauptverhandlung gegen „die Verwertung aller rechtswidrig erlangten Beweismittel“ leistet das nicht; er benennt weder ein Beweismittel noch einen Verstoß. Wird dasselbe Beweisthema über mehrere Wege eingeführt — die Verhörsperson bekundet die Aussage, später wird das Protokoll verlesen, danach wird sie einem Zeugen vorgehalten —, ist der Widerspruch für jeden dieser Wege zu erklären.
Die Angriffsrichtung folgt aus dem Zweck. Der Widerspruch soll das Gericht in die Lage versetzen, den Verwertungskonflikt noch in der Hauptverhandlung zu klären — notfalls durch Beweiserhebung im Freibeweis über den Ablauf der Vernehmung, durch Anhörung des Vernehmungsbeamten, durch Beiziehung des Vernehmungsprotokolls. Das kann es nur, wenn es weiß, worum es geht. Deshalb muss der beanstandete Umstand bezeichnet werden.
Daraus folgt die Präklusion für alle übrigen Gesichtspunkte. Wer die Verwertung mit der fehlenden Belehrung über das Schweigerecht angreift, kann in der Revision nicht nachschieben, es habe auch an einer Pflichtverteidigerbestellung gefehlt oder die Vernehmung sei zur Nachtzeit erfolgt. Was im Widerspruch nicht steht, steht später nicht mehr zur Verfügung. Für die Praxis heißt das: Der Widerspruch wird nicht knapp, sondern vollständig begründet — mit jedem Gesichtspunkt, der in Betracht kommt.
Zeitlich darf der Widerspruch vorsorglich schon vor der Beweiserhebung erklärt werden; das ist sogar der übersichtlichere Weg, weil er das Gericht vor die Entscheidung stellt, bevor der Inhalt bekannt ist. Entscheidend bleibt nur, dass er spätestens im Zeitpunkt des § 257 StPO vorliegt. Erledigt sich der Streit, weil die Beweiserhebung unterbleibt, schadet der vorsorgliche Widerspruch nicht.
Falle. Der Widerspruch wird nur gegen die Vernehmung der Verhörsperson erklärt; später wird das richterliche Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten nach § 254 I StPO verlesen, ohne dass erneut widersprochen wird — der erste Widerspruch deckt die Verlesung nicht.