A-3.18 · Die Rechtskreistheorie, § 339 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 339 StPO enthält den gesetzlichen Ausgangspunkt: „Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.“ Der Gedanke dahinter: Wer aus einer Vorschrift keinen Schutz zieht, kann aus ihrer Verletzung keinen Vorteil ziehen.

Unmittelbar gilt die Vorschrift nur gegen die Staatsanwaltschaft, und auch dort nur, soweit sie zuungunsten anficht. Ficht sie nach § 296 II StPO zugunsten an, kann sie sich auf jede Vorschrift berufen; und über § 301 StPO kann selbst ein zuungunsten eingelegtes Rechtsmittel zur Aufhebung zugunsten führen (A-1.6).

Verallgemeinert wird der Gedanke in der Rechtskreistheorie für den Angeklagten: Er kann die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nur rügen, wenn sie seinem Rechtskreis zuzuordnen ist, also zumindest auch seinem Schutz dient. Vorschriften, die ausschließlich Dritte oder das Allgemeininteresse schützen, tragen seine Rüge nicht.

Das anschaulichste Feld ist das Zeugnisrecht. Die Belehrung nach § 52 III 1 StPO schützt den angehörigen Zeugen und zugleich den Angeklagten, weil dessen Verurteilung nicht auf einer Aussage beruhen soll, die der Angehörige bei Kenntnis seines Rechts nicht gemacht hätte — ihre Verletzung ist rügbar. Die Belehrung nach § 55 II StPO schützt dagegen allein den Zeugen vor Selbstbelastung; der Angeklagte kann ihre Verletzung nicht rügen, weil sein Rechtskreis nicht berührt ist.

Die Theorie ist unscharf, und ihre Reichweite ist umstritten; bei den Beweisverwertungsverboten wird sie weithin von einer Abwägung nach Gewicht des Verstoßes und Bedeutung des betroffenen Rechtsguts überlagert. Für die Bearbeitung heißt das: Der Gesichtspunkt wird benannt und geprüft, wo eine Norm erkennbar fremde Interessen schützt; er wird nicht zum Universalargument gegen jede Verfahrensrüge gemacht. Bei § 339 StPO selbst ist die Anwendung dagegen eindeutig, weil das Gesetz sie anordnet.

Falle. Die Rechtskreistheorie wird gegen den Angeklagten eingesetzt, obwohl die verletzte Vorschrift auch seinem Schutz dient — dann ist sein Rechtskreis berührt.

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