Was bewiesen werden kann, hängt davon ab, was protokolliert werden muss. § 273 I 1 StPO zieht den Rahmen: Das Protokoll muss „den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.“ Satz 2 fügt Erörterungen nach § 257b StPO hinzu.
§ 273 Ia StPO betrifft die Verständigung. Nach Satz 1 sind wesentlicher Ablauf, Inhalt und Ergebnis einer Verständigung nach § 257c StPO wiederzugeben, nach Satz 2 die Beachtung der Mitteilungen und Belehrungen nach § 243 IV StPO und § 257c IV 4 und V StPO. Satz 3 enthält das Negativattest: „Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.“
§ 273 II 1 StPO enthält die für die Praxis folgenreichste Differenzierung: Nur „aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht“ sind außerdem „die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen“ aufzunehmen — und auch das nicht, wenn alle Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder kein Rechtsmittel eingelegt wird. Vor dem Landgericht gibt es also kein Inhaltsprotokoll. Was ein Zeuge dort gesagt hat, ist mit dem Protokoll nicht beweisbar.
§ 273 III StPO eröffnet die wörtliche Protokollierung: Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs oder des Wortlauts einer Aussage an, ordnet der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag die vollständige Protokollierung und Verlesung an; lehnt er ab, entscheidet nach Satz 2 auf Antrag das Gericht. Nach Satz 3 ist zu vermerken, dass Verlesung und Genehmigung erfolgt sind oder welche Einwendungen erhoben wurden. Das ist das Instrument, mit dem sich die Verteidigung eine Beweisgrundlage für die Revision schafft.
§ 273 IV StPO schließlich verbindet das Protokoll mit dem Fristenrecht: „Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.“ Zur Bedeutung für die Begründungsfrist A-1.11.
Falle. Vor dem Landgericht wird versucht, den Inhalt einer Zeugenaussage mit dem Protokoll zu belegen — § 273 II 1 StPO gilt nur für Strafrichter und Schöffengericht.