§ 46a Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter „in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt“ hat. Die Nummer zielt auf den materiellen Schaden und stellt zwei Anforderungen, die kumulativ zu prüfen sind.
Erstens die erheblichen persönlichen Leistungen oder der persönliche Verzicht. Gemessen wird an den Verhältnissen des Täters, nicht an der Höhe des Betrags. Wer aus einem hohen Einkommen eine überschaubare Summe überweist, erbringt keine erhebliche Leistung; wer eine Nebentätigkeit aufnimmt, ein Fahrzeug veräußert, ein Darlehen aufnimmt oder über Monate auf den eigenen Lebensstandard verzichtet, erbringt sie. Ohne dieses Merkmal wird aus der Nummer 2 ein Milderungsgrund für Vermögende, und genau das soll sie nicht sein.
Zweitens der Erfolg. Anders als Nummer 1 lässt Nummer 2 das Bemühen nicht genügen: Der Verletzte muss „ganz oder zum überwiegenden Teil“ entschädigt sein. Wer erhebliche Anstrengungen unternimmt, aber nur ein Drittel des Schadens ausgleicht, erfüllt die Vorschrift nicht. Dieser Unterschied zwischen den beiden Nummern ist der Prüfungspunkt der Vorschrift.
Die Rechtsfolge steht am Ende der Norm und gilt für beide Nummern gleichermaßen: Das Gericht kann die Strafe nach § 49 I StGB mildern oder, „wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist“, von Strafe absehen. Beides ist Ermessen und beides ist zu begründen.
Die Grenze des Absehens knüpft an die verwirkte Strafe an, also an die konkret angemessene, nicht an den Strafrahmen. Liegt die schuldangemessene Strafe über einem Jahr Freiheitsstrafe, bleibt nur die Milderung nach § 49 I StGB. Diese Reihenfolge ist einzuhalten: erst die schuldangemessene Strafe bestimmen, dann prüfen, ob sie die Grenze wahrt.
Scheitern beide Nummern, ist die Wiedergutmachung nicht verloren: Sie bleibt ein allgemeiner Umstand zugunsten nach § 46 II 2 StGB (A-3.7). Das Rechenwerk der Verschiebung nach § 49 I StGB gehört zu Feld 2.
Falle. Die Grenze des Absehens wird auf den Strafrahmen bezogen — maßgeblich ist die verwirkte, also die im Einzelfall schuldangemessene Strafe.