Die fünfte Merkmalsgruppe des § 46 II 2 StGB lautet: „das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“. Sie ist die einzige Gruppe, die nicht auf die Tat, sondern auf die Person blickt, und sie verlangt deshalb eigene Feststellungen im Abschnitt zur Person.
Das Vorleben ist mehr als das Vorstrafenregister. Zugunsten wirkt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; zugunsten wirken ein geordneter Werdegang, eine gefestigte Erwerbsbiografie, die Bewältigung schwieriger Lebensumstände. Zu Lasten wirken Vorstrafen — mit den Einschränkungen, die A-3.15 und A-3.16 entwickeln.
Die persönlichen Verhältnisse erfassen Alter, Gesundheitszustand, Entwicklungsbeeinträchtigungen, familiäre Bindungen, eine Suchterkrankung und ihre Behandlung, die soziale Einbindung. Aus ihnen folgt die Strafempfindlichkeit und, bei drohendem Vollzug, die Haftempfindlichkeit: Eine schwere Erkrankung, die Betreuungsbedürftigkeit naher Angehöriger oder die erstmalige Inhaftierung können die Wirkung der Strafe verstärken. Das ist der Anknüpfungspunkt des § 46 I 2 StGB, wonach die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind.
Der Angeklagte vor dem Amtsgericht Wulkebrecht ist siebenundsechzig Jahre alt, dialysepflichtig und betreut seine Ehefrau, die nach einem Schlaganfall nicht allein zurechtkommt. Vorstrafen hat er nicht. Verhandelt wird über eine Untreue zum Nachteil des Vereins, dessen Kasse er geführt hat.
Diese drei Angaben gehören in den Abschnitt zur Person und von dort in die Abwägung. Sie betreffen die persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 46 II 2 StGB, und aus ihnen folgt die Strafempfindlichkeit: Alter und Erkrankung lassen eine Freiheitsstrafe schwerer wiegen als bei einem gesunden Angeklagten, und die Betreuungsbedürftigkeit der Ehefrau verstärkt die Wirkung der Strafe auf ihn zusätzlich.
Der Anknüpfungspunkt ist § 46 I 2 StGB: Zu berücksichtigen sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Ohne die drei Feststellungen ist der Satz eine Behauptung; mit ihnen trägt er.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben hier eine andere Aufgabe als bei der Geldstrafe. Bei der Tagessatzhöhe entscheiden sie über die Zahlungslast (A-4.9); in der Zumessung im engeren Sinne bilden sie den Hintergrund der Tat — die wirtschaftliche Notlage, aus der heraus gehandelt wurde, wirkt zugunsten, das Handeln aus gesicherter Lage nimmt der Tat eine Entschuldigung.
Eine feste Sperre gilt für Folgen der Verurteilung, die sich dem Täter schon vor der Tat aufdrängen mussten. Der Verlust des Beamtenverhältnisses bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und die berufliche Einschränkung nach Entziehung der Fahrerlaubnis sind gesetzliche Regelfolgen; sie mildern nicht, weil der Täter sie einkalkulieren konnte. Anders liegt es bei atypischen, nicht vorhersehbaren Nachteilen.
Falle. „Der Angeklagte ist Ausländer“ oder „der Angeklagte steht in der Öffentlichkeit“ wird als Umstand verwertet — beides ist kein Zumessungsgrund und verletzt Art. 3 I GG.