A-2.2 · Qualifikation und Privilegierung gegen Strafzumessungsregel, § 12 III StGB

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Qualifikationen und Privilegierungen sind eigene Tatbestände. Sie beschreiben ein Verhalten und knüpfen daran eine eigene Strafdrohung; sie werden im Schuldspruch bejaht und liefern den Ausgangsstrafrahmen. § 244 I StGB und § 250 I, II StGB sind Qualifikationen des Diebstahls und des Raubes, § 216 I StGB ist eine Privilegierung der Tötung.

Regelbeispiele und unbenannte Strafrahmenänderungen sind dagegen Strafzumessungsregeln. Sie ändern den Tatbestand nicht, sondern verschieben nur den Rahmen. § 243 I 1 StGB verhängt für den besonders schweren Fall des Diebstahls Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, und § 243 I 2 StGB zählt auf, wann ein solcher Fall „in der Regel“ vorliegt. Der Täter bleibt eines Diebstahls schuldig.

Die Unterscheidung liest man am Wortlaut ab. „Mit Freiheitsstrafe von … wird bestraft, wer …“ beschreibt einen Tatbestand. „In besonders schweren Fällen ist die Strafe …“ und „Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“ beschreiben eine Zumessungsregel. Das Paar § 263 III StGB (Regelbeispiele) und § 263 V StGB (Bandenbetrug als Qualifikation) zeigt beides in einer Vorschrift.

§ 12 III StGB bestätigt die Einordnung von der Rechtsfolgenseite: „Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.“ Für die Frage, ob ein Verbrechen vorliegt, zählt also die Qualifikation, nicht das Regelbeispiel. Deshalb ist der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ein Vergehen, der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 I Nr. 3 StGB ebenfalls, der Raub nach § 249 I StGB dagegen ein Verbrechen.

Für den Aufbau folgt daraus eine Zweiteilung: Qualifikation und Privilegierung gehören in den Ausgangsrahmen, alles andere in die Strafrahmenverschiebung danach (in R-2 Schritt 3 gegenüber den Schritten ab 4). Wer die Qualifikation als Regelbeispiel behandelt, verliert sie im Schuldspruch; wer das Regelbeispiel als Qualifikation behandelt, schreibt es in den Tenor (A-2.6).

Falle. Bei einem unklaren Absatz wird geraten; der Wortlaut entscheidet, und die Wendung „liegt in der Regel vor“ ist der sichere Anker für das Regelbeispiel.

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