§ 49 I Nr. 3 StGB senkt das Mindestmaß, und zwar nicht anteilig, sondern nach einer Staffel: „Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.“
Vier Stufen also, und die vierte ist die wichtigste. „Im übrigen“ erfasst jedes Mindestmaß, das in den ersten drei Stufen nicht genannt ist — insbesondere die verbreiteten sechs Monate und drei Monate. Sie sinken auf das gesetzliche Mindestmaß, also nach § 38 II StGB auf einen Monat. Bei Geldstrafe bleibt es bei den fünf Tagessätzen des § 40 I 2 StGB.
Die Stufen an konkreten Vorschriften: § 250 II StGB (fünf Jahre) sinkt auf zwei Jahre. § 250 I StGB (drei Jahre) sinkt auf sechs Monate. § 249 I StGB (ein Jahr) sinkt auf drei Monate. § 224 I StGB (sechs Monate) sinkt auf einen Monat. § 212 I StGB (fünf Jahre) sinkt auf zwei Jahre.
Zwei Eigenheiten der Staffel sind zu merken. Erstens ist sie nicht linear: Der Sprung von fünf Jahren auf zwei Jahre ist relativ kleiner als der von einem Jahr auf drei Monate. Zweitens erfasst sie nur das erhöhte Mindestmaß; wo der Tatbestand schon beim gesetzlichen Mindestmaß beginnt — § 242 I StGB, § 263 I StGB —, hat Nummer 3 nichts zu tun, und nur die Obergrenze bewegt sich.
Vor dem Schöffengericht Dobbbrück ist ein versuchter Betrug abzuurteilen; das Gericht übt das Ermessen aus §§ 23 II, 49 I StGB aus.
Der Ausgangsrahmen des § 263 I StGB lautet: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein erhöhtes Mindestmaß kennt er nicht — er beginnt beim gesetzlichen Mindestmaß, also bei einem Monat nach § 38 II StGB und bei fünf Tagessätzen nach § 40 I 2 StGB.
Damit hat § 49 I Nr. 3 StGB hier nichts zu tun; die Staffel setzt ein erhöhtes Mindestmaß voraus. Es bewegt sich allein die Obergrenze, und zwar nach § 49 I Nr. 2 StGB auf drei Viertel: aus fünf Jahren werden drei Jahre und neun Monate, aus dreihundertsechzig Tagessätzen zweihundertsiebzig.
Wer die Milderung deshalb für wirkungslos hält, unterschätzt sie. Bei einer Strafe im unteren Bereich ändert sie nichts; bei einer im oberen entscheidet sie über mehr als ein Jahr.
Vollständige Rahmen entstehen erst aus Nummer 2 und Nummer 3 zusammen. § 250 I StGB (drei bis fünfzehn Jahre) wird über § 49 I StGB zu sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten. § 249 I StGB (ein bis fünfzehn Jahre) wird zu drei Monaten bis elf Jahren und drei Monaten. § 212 I StGB (fünf bis fünfzehn Jahre) wird zu zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten.
Falle. Ein Mindestmaß von sechs Monaten wird der Stufe „drei oder zwei Jahre“ zugeschlagen und auf sechs Monate „ermäßigt“; es fällt unter „im übrigen“ und sinkt auf einen Monat.