| Tateinheit, § 52 I StGB | Tatmehrheit, § 53 I StGB | |
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| Voraussetzung | dieselbe Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals | jemand hat mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden |
| Einzelstrafen | es gibt keine; eine Gesamtstrafe kommt nicht vor, weil es nichts zusammenzufassen gibt | für jede Tat entsteht ein eigener Rahmen, eine eigene Abwägung und eine eigene Einzelstrafe |
| Rahmen | ein Rahmen nach § 52 II StGB, bestimmt nach dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung, § 52 II 1 StGB | der Gesamtstrafenrahmen: Untergrenze die höchste Einzelstrafe zuzüglich einer Einheit nach § 39 StGB, Obergrenze die Summe abzüglich einer Einheit, § 54 II 1 StGB |
| Ergebnis im Tenor | eine Strafe, § 52 I StGB | eine Gesamtstrafe, gebildet nach § 54 I 3 StGB durch zusammenfassende Würdigung von Person und Taten |
| Wirkung der weiteren Verletzung | sie geht in einer Strafe auf und wirkt nur strafschärfend innerhalb des Rahmens | die Taten summieren sich in Grenzen auf, und die Gesamtstrafe liegt zwangsläufig über der schwersten Einzelstrafe |
§ 52 I StGB ordnet an: „Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.“ § 53 I StGB ordnet an: „Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.“ Beide enden bei einer Strafe im Tenor — der Weg dorthin ist ein völlig anderer.
Bei Tateinheit gibt es keine Einzelstrafen. Es wird ein Rahmen nach § 52 II StGB gebildet und daraus eine Strafe zugemessen. In den Gründen erscheint eine Abwägung, im Tenor eine Strafe. Eine Gesamtstrafe kommt nicht vor, weil es nichts zusammenzufassen gibt.
Bei Tatmehrheit entsteht für jede Tat ein eigener Rahmen, eine eigene Abwägung und eine eigene Einzelstrafe. Erst danach wird der Gesamtstrafenrahmen gebildet: Untergrenze die höchste Einzelstrafe zuzüglich einer Einheit nach § 39 StGB, Obergrenze die Summe der Einzelstrafen abzüglich einer Einheit (§ 54 II 1 StGB), begrenzt durch § 54 II 2 StGB. Die Gesamtstrafe wird nach § 54 I 3 StGB durch zusammenfassende Würdigung von Person und Taten gebildet. Die Einzelheiten gehören zu Feld 5.
Der praktische Unterschied ist die Strafhöhe. Bei Tateinheit gehen die weiteren Gesetzesverletzungen in einer Strafe auf und wirken nur strafschärfend innerhalb des Rahmens. Bei Tatmehrheit summieren sie sich in Grenzen auf. Deshalb ist die Konkurrenzfrage in der Rechtsfolgenperspektive keine Formalie, sondern der größte einzelne Hebel des ganzen Gebiets.
Vor dem Schöffengericht Wiethesen steht fest, dass der Angeklagte in einer Gaststätte zwei Gäste geschlagen hat. Ob es ein Geschehen war oder zwei, entscheidet die Beweisaufnahme — und mit ihr die Rechtsfolge.
War es ein Schlag, der beide traf, liegt Tateinheit vor. Dann wird nach § 52 I StGB nur auf eine Strafe erkannt, und zwar auch dann, wenn dasselbe Strafgesetz zweimal verletzt ist — die Vorschrift nennt beide Fälle. Sind die verletzten Gesetze verschieden, bestimmt § 52 II 1 StGB den Rahmen nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht. So oder so gibt es eine Strafe, und die weitere Verletzung wirkt innerhalb dieses Rahmens schärfend.
Waren es zwei Angriffe mit jeweils neuem Entschluss, liegt Tatmehrheit vor. Dann entsteht für jede Tat eine eigene Einzelstrafe, und die Gesamtstrafe wird nach § 54 I 2 StGB durch Erhöhung der höchsten gebildet — sie liegt also zwangsläufig über der schwersten Einzelstrafe.
Derselbe Abend, dieselben Verletzungen, und die Untergrenze der Rechtsfolge verschiebt sich. Deshalb gehört die Konkurrenzfrage an den Anfang des Rechtsfolgenteils und nicht ans Ende des Schuldspruchs.
Die gemischte Lage — mehrere Taten, von denen einige in sich tateinheitlich sind — ist der Normalfall der Praxis. Sie wird abgearbeitet, indem zuerst je Tat die eine Strafe nach § 52 II StGB gebildet wird und diese Strafen dann als Einzelstrafen in die Gesamtstrafenbildung eingehen.
Falle. Bei Tateinheit werden für die einzelnen verletzten Gesetze „Einzelstrafen“ gebildet und daraus eine Gesamtstrafe — § 52 I StGB lässt nur eine Strafe zu, und § 53 I StGB setzt mehrere Taten voraus.