Der Wert, den die Blutalkoholuntersuchungsstelle mitteilt, ist die Konzentration im Zeitpunkt der Entnahme. Subsumiert wird aber unter die Grenzwerte der Tatzeit. Das Urteil muss die Rechnung vollständig ausweisen — sonst ist sie in der Revision nicht nachprüfbar, und die Sachrüge trägt.
Fünf Angaben gehören in die Feststellungen: der Messwert mit dem Entnahmezeitpunkt, der Tatzeitpunkt, das Trinkende — oder die Feststellung, dass es nicht ermittelbar ist —, die Rechenschritte und die Tatzeitkonzentration. Für die Fahruntüchtigkeit gilt: stündlicher Abbauwert 0,1 Promille, weil das der Wert ist, den nach gesicherter Erkenntnis jeder Mensch mindestens abbaut; kein Sicherheitszuschlag; und die ersten zwei Stunden nach dem Trinkende bleiben unberücksichtigt, weil der Abbau spätestens dann eingesetzt hat, vorher aber noch resorbiert werden kann. Ist das Trinkende nicht feststellbar, ist es im Zweifel mit dem Tatzeitpunkt gleichzusetzen.
Die Rechnung ist dreischrittig. Erstens: die Zeitspanne zwischen Tatzeit und Blutentnahme bilden. Zweitens: davon den Teil abziehen, der in die ersten zwei Stunden nach Trinkende fällt. Drittens: die verbleibenden Stunden mit 0,1 Promille multiplizieren und auf den Messwert aufschlagen. Wer den zweiten Schritt vergisst, rechnet zulasten des Angeklagten und erzeugt einen Rechtsfehler.
Fehlt eine Blutprobe ganz, bleibt nur die Berechnung aus Trinkmengenangaben über die Widmark-Formel; sie ist Sache des Sachverständigen und kommt allenfalls in der Revisionsklausur als Nachprüfung der Rechenschritte vor.
Die zweite Standardlage ist der Nachtrunk — die Einlassung, nach der Fahrt noch getrunken zu haben. Sie verschiebt die Aufgabe vollständig in die Beweiswürdigung. Widerlegt wird sie am zuverlässigsten durch eine zweite Blutprobe mit abfallender Kurve: Wer kurz zuvor getrunken hat, befindet sich in der Anflutung, und der Wert müsste steigen. Daneben tragen Zeugenaussagen zum Verhalten nach der Fahrt und der Vergleich der behaupteten Trinkmenge mit dem Messwert. Die Einlassung darf als Schutzbehauptung abgelehnt werden — aber nur mit ordentlicher Begründung, und die gehört in die Beweiswürdigung des Urteils.
Falle. Die Karenzstunden werden von der gesamten Zeitspanne abgezogen, obwohl das Trinkende weit vor der Tat lag; abzuziehen ist nur der Teil der Rückrechnungsspanne, der in die ersten zwei Stunden nach Trinkende fällt.